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Rechts-Lehen-Gerichtschreiber-Brüchten-Policey und Reformation Ordnung/ Deß Durchleuchtigen Fürsten und Herrn/ Herrn Wilhelms/ Hertzogen zu Gülich/ Cleve und Berg ... : Neben anderen Constitutionen, Edicten und erklärungen etzlicher Fälle/ wie es derenthalben in beyden Fürstenthumben Gülich und Berg gehalten ... werden soll
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CXV
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RechtsOrdnung.exdVon Vermutungen.Cap. 25.Vrch mangel der Beweisung / werden etliche sachendurch vermuthung bewiesen/ welche aber vngleich vndvnterscheiden / etliche auch mehr dann die andere erheb-lich oder vnerheblich/ starck vnd gewaltig/ oder vnlüg-lich geacht werden. Deßhalben der jenig so Vrtheil vndRecht sprechen wirdt / bedächtlich vnnd mit höchstem Fleiß anmerckenmuß/ od solche vermuthungen beweglich/ auch nothwendig/ ansehen/lich / vnd dermassen seyn / daß die sach dardurch gnugsamb dargethan /anders mag nichts dardurch bewiesen werden.Von dem Eyd der geschehener beweisung zustewr / zu Latin geneunt insupplementumprobationis.Cap. 26.Vch geschichts etwan / daß auß mangel gnugsamen be-weiß / der kläger oder beklagter seine klage / oder antwortvnnd gegenklage nicht vollkömlich / vnnd doch also vielbeybringt / daß er ein halbe beweisung hat: Alsdann7mag demselbigen der Eydt / zu erfüllung seiner kundt-schafft / nach außweisung der Rechten / gestattet werden / Vnnd dasallein vmb die sachen / darvon der jenige so den Eydt thun soll / selbst wis-sens hat. Wann aber der widertheil an gestatten solches Eydts dar-durch er vberzeugt / beschwerung trüge / vnd in Recht gegründete Vr.sachen / warumb der Eyd nicht geschehen soll / darthun wolte / dasselbigsoll gehört / vnd ferner der gebühr vnd billigkeit nach / darüber erkandtwerden.Von öffnung vnd publication der Zeugen-sage / auch beschluß der sachen.Cap. 27.Ann die Zeugen verhört worden / vnnd jhr wissensgesagt haben / so mögen die partheyen sampt oder be-sonder begehren / dieselbe Zeugensage zu öffnen. Vndwann solches also geschehen/ soll jnen abschrifft dar-vorL