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Rechts-Lehen-Gerichtschreiber-Brüchten-Policey und Reformation Ordnung/ Deß Durchleuchtigen Fürsten und Herrn/ Herrn Wilhelms/ Hertzogen zu Gülich/ Cleve und Berg ... : Neben anderen Constitutionen, Edicten und erklärungen etzlicher Fälle/ wie es derenthalben in beyden Fürstenthumben Gülich und Berg gehalten ... werden soll
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CXIV
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RechtsOrdnung.xxjbbeybringen vnd wahr machen wolten / soll ihnen darzu geraume / vnndim Rechten nutzliche zeit / nemblich vier Wochen gegeben / vnd die vor-gestelte Zeugen deßhalben mit leiblichen geschwornen Eyden beladenwerden / die warheit niemand zu lieb oder zu leyd / sondern allein demRechten zu stewr zu sagen / es were dann / daß etliche Zeugen durch diewiderparthey solches Eydts vor obgemeldtem Statthalter vnnd vierMannen von lehen wissentlich vnd williglich erlassen würden.Vnd soll folgents ein jeder Zeug in abwesen der andern / vnd ob diePartheyen wollen / mit vbergebung gemeiner / oder auch sonderbarerFragstück / vnterschiedlich auff die einbrachte klag / vnnd hinwiderumbdie gegenklag / schutz vnd schirmarticul verhört vnd gefragt / vnnd seinesage vnd kundtschafft getrewlich vnd fleissiglich gemerckt vnnd auffge-schrieben / auch die einbrachte Brieff / Siegel vnd Instrument, Handt.schrifften vnd anders in gutem Glauben erkandt / vnnd agnoscirt wer-den / doch dem gegentheil in allwege seiner einrede vorbehältlich. Essoll aber hinfürter kläger vnnd belagter je einer den andern (wie an etli-chen örthern mißbräuchig geschehen) zu zeugen nit vorstellen mögen,in erwegung / einer ohne das deß andern erhebliche Articul wie Recht /zubeantworten schuldig.Ob auch jemandt Zeugen führen wolte / die Vns / oder VnsersStatthalters vnd Manngerichts da die sach hanget/ Gerichtszwangnicht vnterworffen/ der soll dem Statthalter vnd Mann von lehen sol-ches anzeigen / vmb nothdürfftige Compaßbrieff zu behülff deß Rech-tens mit einverwahrter Copey beyder Partheyen vbergebener Artikul-vnd Fragstück ihme mitzutheilen / solche Zeugen deß orths da die geses-sen / dem Rechten zu stewr zuverhören / vnd ihre sage verschlossen zu v-berschicken.Von eygener bekandtnußCap. 24.As einer bekentlich gestehet / wirdt billich für genug.samb bewiesen / angenommen vnd gehalten/ vnnd be-darff keiner weiterer bewerung / allein soll dem so derforderung gesteht/ zimblich zihl vnd zeit/ nach gestaltder sachen vnnd Personen gegeben werden / seiner be-kandtnuß nadem kläger zu entrichten.Von