exiijRechtsOrdnung.geacht vnd gehalten werden / als ob er der klag gestanden hette.Eyd vor geferde deß Klägersvnd Beklagten.Cap. 22.Ch N. schwere zu GOtt / daß ich glaub / ich hab ein gutevnnd gerechte sach zu klagen / daß ich auch zu gefährlicherverlängerung der sachen/ keinerley auffschub noch verzugbegehren oder suchen / die warheit gebrauchen / vnd so offtich in Recht gefragt werde/ dieselbige sagen/ vnd nicht ver-Chalten soll noch will / vnd daß ich niemand ichtwas geschenckt / verheis-sen oder versprochen hab, schencken, verheissen noch versprechen will,damit ich das vrtheil in dieser sachen erhalten möchte/ anders dann dasRecht zuläst / trewlich vnd vngefährlich.Dergleichen schwert der beklagter / allein mit der änderung / daß erglaub / er hab ein gute sach / sich gegen den kläger zuerwehren.Wann aber die Hauptsacher beyde / oder ihrer ein nicht zugegen /So soll deß abwesenden Mombar den Eyd in sein eygen / vnd auch deßPrincipals Seel schweren / sofern er von demselbigen gnugsamen gewalthat / den Eyd vor geferde sonderlich zuthun.Von bewerung der dargethaner klag / auch gegen-klag / oder schutzrede / Dergleichen von vorstellung / an-nehmung vnd verhör derZeugen.Cap. 23.O nun der Kläger/ oder auch der beklagter/ nach besche-hener befestigung deß Gerichtlichen Kriegs begehrenwolte / seine klag oder gegenklag / schutzrede vnd schirmar-ticul zubeweisen / soll er solchen beweiß vor dem Statthal-ter / vier Mann von Lehen / vnnd dem Lehenschreiber zuführen zugelassen werden.Wann auch deren einer / oder sie beyde ihre klag vnd gegenklag wieobgemelt / mit Registern / Brieffen / oder sonst lebendiger kundtschafftbeybrin-
Druckschrift
Rechts-Lehen-Gerichtschreiber-Brüchten-Policey und Reformation Ordnung/ Deß Durchleuchtigen Fürsten und Herrn/ Herrn Wilhelms/ Hertzogen zu Gülich/ Cleve und Berg ... : Neben anderen Constitutionen, Edicten und erklärungen etzlicher Fälle/ wie es derenthalben in beyden Fürstenthumben Gülich und Berg gehalten ... werden soll
Entstehung
Seite
CXIII
Einzelbild herunterladen
verfügbare Breiten