RechtsOrdnung.cxiſanzeige / was vnd wieuiel er begehre / vnd auß was vrsachen er seine for-derung thue / vnd zu end rechtmässig / erzwinglich vnd schließlich bitten /also daß dardurch der Statthalter vnnd Mann von Lehen seines anli-gens sich genugsamb berichten / nach befinden / ein gerecht / billich vr-theil fassen / vnd dasselbig den Partheyen widerfahren lassen mögen.Darauff der beklagter seine antwort / wann er damit gefast / inmeynung den Gerichtlichen krieg gleichfals zu befestigen / als daß er sa-ge die klag nicht wahr seyn / verscheidentlich / vnd der klag gemeeß / ohneanhang / mündtlich oder schrifftlich geben / vnnd zu end bitten soll / sichdarvon mit widerlegung kosten vnd schadens ledig zuerkennen. Oder a-ber wann er damit nicht gefast / sein bedencken vier Wochen bitten vndhaben / vnd nach verlauff derselben / inmassen wie obgemelt / antworten.Würde aber der beklagter vngehorsamblich außbleiben / so soll ge-gen ihnen wie obgerürt vnd Recht ist / in contumaciam oder vngehorsamfortgefahren vnd gehandelt werden. So er auch auff erhebliche vberge-bene Articul ohn rechtmässige vrsachen zu antworten sich würde ver-weigern / deßfals sollen solche Articul durch Statthalter vnnd Mannvon Lehen vor bekent mögen angenommen werden. Imfall aber gerür-ter beklagter erschienen were / vnnd doch auff die klag nicht antworten /noch den Krieg Rechtens befestigen / sondern sich etlicher gebührenderaußzüge / warumb er zu antworten / oder sich in Recht einzulassen nichtschuldig / gebrauchen wolte / das soll ihme vermög der Recht auch zuge-lassen seyn.Wie ihme gleichfals frey stehen soll/ ob er keinen außzug habenköndte / oder den zuthun nicht gemeynt / seine gegenklag oder schutzrede(so er die zu haben vermeynt) mit der antwort / schrifftlich oder mündt-lich / nach seinem willen vnd gefallen einzubringen / vnd darauff formlichzu schliessen vnd zu bitten.Von dem Eyd vor geferde / zu Latin genentIuramentum Calumniæ.Cap. 21.Ach befestigung deß Gerichtlichen Kriegs von beydentheilen beschehen / soll der Eydt vor geferde (sofern dieerscheinende Partheyen beyde / oder ihrer eine deß be-gehrten / vnd anders nit) wie nachfolgt / geschworen /oder so der kläger den nicht thun wolte / seine klag ver-lohren haben/ der beklagter aber/ da er den zuthun sich verweigerte/geacht
Druckschrift
Rechts-Lehen-Gerichtschreiber-Brüchten-Policey und Reformation Ordnung/ Deß Durchleuchtigen Fürsten und Herrn/ Herrn Wilhelms/ Hertzogen zu Gülich/ Cleve und Berg ... : Neben anderen Constitutionen, Edicten und erklärungen etzlicher Fälle/ wie es derenthalben in beyden Fürstenthumben Gülich und Berg gehalten ... werden soll
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CXII
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