RechtsOrdnungcxjangeforderte Güter / durch das erste erkandtnuß / zu latin genant Pri-mum decretum, einzusetzen / vnd weiters zugeschehen was Recht istHinwiederumb aber wann der Beklagter zu der ersten / zweyter o-der dritter benachtung oder vorgebott erscheinen/ vnnd der Kläger alsanfänger deß Gerichtlichen kriegs (der in alweg geschickt seyn / vnd deßRechtens erwarten soll) vngehorsamlich/ vnd ohn Ehaffte vnd recht-messige vrsachen außbleiben würde / so mag der Beklagter deß Klägersvngehorsam beschuldigen/ der auch also auff sein begehren von der be-schehener benachtung oder vorgebott / mit erstattung auffgangener not-wendiger Gerichtskösten vnd zehrungen / ledig erkandt werden soll.Jedoch soll dardurch dem Kläger vnbenommen seyn / wann er vonseiner forderung nicht abstehen wolte / daß er den Beklagten auffs neirin massen wie vorgerurt / mög benachten vnnd vorgebieten lassen / vndseine sachen wiederumb Rechtlich gegen ihnen vornehmen.Wann die Partheyen nicht in eigner Person /sonder ihre Anwelde erscheinen würden.Cap. 19A nun beyde Partheyen personlich in Recht erscheinen /vnd sich einlassen würden / sollen sie wie recht vnnd her-nach folgt / gehört werden. Imfall sie aber daran ver-hindert / mögen sie vor Statthalter vnd zweyen Man-nen von Lehen einen andern volmechtigen.Vnd so etwan Minderjährige personen als beklagten in Recht ge-laden / oder sie als Kläger gegen andere zuklagen vnd zu fordern haben /sollen jhnen / so sie kein Vormünder oder Pfleger hetten / durch den Stat-halter / ehe man sie hört / Vormunder vnd Pfleger zum Krieg wie sichgebührt / gegeben / vnd alle nichtigkeit deß Proceß verhüt werden.Erscheinen vnd vortrag deß Klägers / auchAntwort deß beklagten.Cap. 20.Er kläger soll auff dem bestimpten Gerichtstag seine for-derung vnd klag mit befestigung deß Gerichtlichen kriegsto(als daß er die klagsage wahr seyn) schrifftlich oder mund-lich / wie es ihme geliebt / einbringen oder vortragen / vnddoch lauter / klar / vnd verständlich / auch ohne verzug / mitbestimmung seines vnnd deß beklagten Namens/ auch außtrucklicheranzeige /
Druckschrift
Rechts-Lehen-Gerichtschreiber-Brüchten-Policey und Reformation Ordnung/ Deß Durchleuchtigen Fürsten und Herrn/ Herrn Wilhelms/ Hertzogen zu Gülich/ Cleve und Berg ... : Neben anderen Constitutionen, Edicten und erklärungen etzlicher Fälle/ wie es derenthalben in beyden Fürstenthumben Gülich und Berg gehalten ... werden soll
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CXI
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