RechtsOrdnung.Es soll auch dem jenigen dem die benachtung geschicht / zu jederetbenachtung die sach vnnd forderung / warumb er erscheinen soll / ange-zeigt werden / sich darnach im besten wissen zu richten.Nach vorgemelten beschehenen benachtungen / vnd darauff ge-folgten entsatzungen / soll der Statthalter vier Mann von lehen so vn-partheyisch / verständig / vnnd in der nähe gesessen / neben dem Lehen-schreiber / dergleichen die streitige Partheyen durch seine offene Brieff.oder den geschwornen Manbotten auff einen sicheren benandten Tagfordern / gestalt in Recht zu erscheinen / vnnd ihre Klag vnnd Antwortschrifftlich oder mundtlich vorzubringen / also daß der gantzer Processausserhalb das Endurtheil / bey gedachtem Statthalter vnd vier Manvon lehen geführt vnd gehalten werden soll.Wann nun beyde Partheyen also vor Statthalter vnd Man vonlehen erscheinen / sollen sie zu verhütung der schärffe deß Rechtens (welchesaußgang vngewiß / auch viel beschwerung vnd vnkösten vff sich hat) er-mahnt vnd bewegt werden / sich in der güte freundlich zu vergleichen /darzu ihnen auch Statthalter vnd Mann von lehen hülff vnd förde-rung erzeigen sollen. Wann aber die güte nicht statt haben möchte / als-dann beyden theilen gebührlich Recht widerfahren lassen.Wie es gegen den so ins Recht geladen / vnd vn-gehorsamblich außbleibet / soll gehalten werden.Cap. 18.S wird zu zeiten das vngehorsame außbleiben / entwederbey dem beklagten so ins Recht geladen / oder aber bey demKläger als anfänger deß Gerichtlichen Kriegs befunden /darumb dieser vnterscheid gehalten werden soll.Wann der Beklagter vber die beschehene drey benach-tungen auff den angestalten Gerichtstag nicht erscheinen / sondern auß-pleiben würde / vnd kein rechtmessige entschuldigung seines außpleibensoder verhinderung vorwenden ließ / so soll auff anruffen deß Klägers /sein klag vnd vorbringen in Recht gehört / vnd in contumaciam oder vn-gehorsam weiter vortgefahren werden / wie sich deßhalben von Rechtsvnd billigkeit wegen eigen vnd gebüren will. Vnd wann die sach zu be-schluß kommen / vnd die Mann von Lehen als Richter darinnen endlichsprechen vnd erkennen würden / soll der vngehorsamer abermals auffeinen benanten tag wie obgemelt / geladen vnd benachtet werden / zu er-scheinen / vmb zusehen vnd zu hören den Kläger in seine deß Beklagtenange-
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Rechts-Lehen-Gerichtschreiber-Brüchten-Policey und Reformation Ordnung/ Deß Durchleuchtigen Fürsten und Herrn/ Herrn Wilhelms/ Hertzogen zu Gülich/ Cleve und Berg ... : Neben anderen Constitutionen, Edicten und erklärungen etzlicher Fälle/ wie es derenthalben in beyden Fürstenthumben Gülich und Berg gehalten ... werden soll
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