RechtsOrdnung.cixvon Lehen seynd / vortragen lassen / es were dann in ihren eygenen / oderihrer verwandten Freunde / oder andern von gemeinen Rechten zuge-lassen sachen / welches ihnen alsdann mit der bescheidenheit zugelassenseyn soll / dz sie in solchen sachen zu verfassung vnd fertigung der bey oderendurtheilen nicht zugelassen / sonder davon als selbst Partheyen außge-schlossen werden sollen.Von Citation oder Ladung / wie die erkendtvnd verkündigt werden soll.Cap. 17Jesveil ohn vorgehende Ladung vnnd vorgebott keinProcess noch Vrtheil beständig gehalten werden soll o-der mag / so soll der jenige / so einen anderen vmb Lehen-gut vor Statthalter vnd Mann von Lehen besprechenwill/ vor erst bey dem Statthalter/ vnter welches Ge-richtszwang das streitige Lehengut gelegen ist / ansuchen vnd begehren /ihme zween Mann von Lehen/ oder nach herbrachter gewohnheit/ dengeschwornen Mannbotten/ auff seine zimliche vnnd gebührliche köstenzu verlehenen / vnd durch dieselbe die erste benachtung (darauff dann vier-zehen tag gehen) dem beklagten auff dem stockgut darum der streit ist / oderdem jenigen der das innhatt/ zuthun. Welche zween Mann folgendtsdem Statthalter anzeigen sollen / wie / wem / vnnd wann gerührte be-nachtung geschehen/ damit solches in das Gerichtsbuch eygentlich ge-schrieben werden möge.Wann nun der beklagter die erste benachtung durch zween Manckvon Lehen / die er von dem Statthalter vorhin erlangen soll / entsetzen /darauff erscheinen / vnd sich in Recht einlassen würde / so hette es seinenbescheid. Wann aber nicht / so soll der kläger nach vmbgang bestimptervierzehen tag / dem beklagten die zweyte benachtung in massen wie ob-gemelt / vnd doch durch zween andere Mann von Lehen / oder nach ge-wonheit deß orts / durch den Mannbotten / wie sich gebührt / thun ver-kündigen. Imfall dann der beklagter solche zweyte benachtung auch nitentsetzen / sonder nach verlauff derselbigen vierzehen tage noch vngehor-famblich außbleiben würde / so soll der kläger ihme die dritte vnd letzte be-nachtung durch die zween Mann von Lehen / so die erste benachtung ge-than / oder durch den Maubotten da solches gebräuchlich / thun vnndverkündigen lassen/ also daß auff die drey benachtungen sechs Wochenvnd drey tage gerechnet werden.Es
Druckschrift
Rechts-Lehen-Gerichtschreiber-Brüchten-Policey und Reformation Ordnung/ Deß Durchleuchtigen Fürsten und Herrn/ Herrn Wilhelms/ Hertzogen zu Gülich/ Cleve und Berg ... : Neben anderen Constitutionen, Edicten und erklärungen etzlicher Fälle/ wie es derenthalben in beyden Fürstenthumben Gülich und Berg gehalten ... werden soll
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CIX
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