ebijRechtsOrdnungvnd N. als Mannen von Lehen N. Lehengut empfangen/ vnd gewön-lichen Eid gethan hab/ seiner F. G. derselben Erben vnd nachkommen/Hertzogen zu Gülich vnd Herrn zu N. trew vn holt zu seyn / J. F. G. bestzu werben / argst zu warnen / vnd nach meinem vermögen zu keren / wieich vnd meine Erben das Lehen / so offt es not gebührt / empfangen / be-dienen/ vermannen/ vnd sonst dauon thun sollen/ was getrewe Lehen-leuth ihrem Herrn schuldig seyn zuthun. Sonder argelist. Vrkund derwarheit / hab ich meinen Siegel an diesen Brieff gehangen / der gebenist in den Jahren vnsers Herrn / etc.Reuersal, wann das Lehen oder ein theil dauonzuversetzen oder zubeschweren vergont.Cap. 13.JCh N. thue kundt / Als N. deß Durchleuchtigen HochgebornenFürsten vnd Herrn / Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gülich / rc.Statthalter der Lehen zu N. auff mein vnderthänig bitt/ vnd auß redt-lichen vrsachen vnd notturfft / mir auß sonderlicher bewilligung seinerF.G. vergont vnd zugelassen hat / N. Lehen (oder ein theil desselbigen)zu versetzen oder zu beschweren.Demnach beken ich hiemit vor mich vnd meine Erben / daß ich ouer-mitz N. vnd N. Lehenleuth gelobt vnd zugesagt hab / gelob vnnd zusagehiemit, daß ich oder meine Erben bemelt Lehen (oder theil) binnen N.jaren wider lösen vnd freyen sollen vnd wollen. Ohne geferd vnd arge-list. Zu vrkund der warheit hab ich meinen siegel vor mich vnd meine er-ben an diesen Brieff gehangen / der gegeben ist in den jahren / rc.Wie auffdrachten zuzulassen / vnd in dasLehenbuch zu schreiben.Cap. 14.Nuo rc. auff N. tag / hat N. für N. dem Statthalter / vnd N. vnd N.Mannen von Lehen auffgetragen N. Lehengut (theil oder gerech-tigkeit) N. vnd ist desselbigen Lehens (theils oder gerechtigkeit) außge-gangen vnd verziegen / welche auffdracht der Statthalter in Macht sei-nes gemeinen Befelchs / von wegen meines gnädigen Herrn / Hertzo-gen rc. gewilligt. Oder zu setzen (welche auffdracht vnd vbergibt derStatthalter auß sonderlicher bewilligung meines gnädigen Herrn zu-gelassen) in beyseyn N. vnd N. als Mannenvon Lehen.GerichtK iiij
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Rechts-Lehen-Gerichtschreiber-Brüchten-Policey und Reformation Ordnung/ Deß Durchleuchtigen Fürsten und Herrn/ Herrn Wilhelms/ Hertzogen zu Gülich/ Cleve und Berg ... : Neben anderen Constitutionen, Edicten und erklärungen etzlicher Fälle/ wie es derenthalben in beyden Fürstenthumben Gülich und Berg gehalten ... werden soll
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