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Rechts-Lehen-Gerichtschreiber-Brüchten-Policey und Reformation Ordnung/ Deß Durchleuchtigen Fürsten und Herrn/ Herrn Wilhelms/ Hertzogen zu Gülich/ Cleve und Berg ... : Neben anderen Constitutionen, Edicten und erklärungen etzlicher Fälle/ wie es derenthalben in beyden Fürstenthumben Gülich und Berg gehalten ... werden soll
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RechtsOrdnung.evjWie Volmacht zugeben.Cap. 10.Ch N. thue kundt vnd beken offentlich hiemit / daß ich N.volmacht vnd gewalt gegeben hab / vnd gebe in krafft diß2. Brieffs / von meinent wegen / vnd in meinem behueff (die-weil ich jetzt ꝛc.) von dem Ehrentvesten vnnd frommen N.Qdeß Durchleuchtigen/ Hochgebornen Fürsten vnd Herrn/Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gülich / rc. Statthalter der Lehen zuN. N. Lehengut zu empfangen / darvon gewönlichen Eid zuthun / vndden Eidt in mein Seel zu schweren/ vnd was er also geloben vnd thunwird / soll vnd wil ich angenehm vnd stet halten. So auch gedachter N.einiger weiter vollmacht zu solcher empfencknuß von meinet wegen be-dürffte / wil ich ihme die hiemit auch gegeben haben. Ohne argelist. Vr-kundt der Warheit / hab ich N. meinen Siegel an diesen Brieff gehan-gen / der gegeben ist in den Jahren / rc.Auffschreibung der Belehnung.Cap. 11.ANno rc. auff N. tag/ hat N. als Statthalter der Lehen zu N. vonwegen meines gnädigen Herrn / Hertzogen zu Gülich / rc. belehentN. in eigner Person / oder N. als Volmechtigen von wegen N. mit derHerrligkeit / Schloß / Hoff / Acker / Landt / Zehenden oder anders / in NKirspel gelegen / in beysein N. vnd N. als Mannen von Lehen / vnd hat N.darauff gewönlichen Eid gethan / auch vor hergeweid vnd gerechtigkeitbezalt / dem Statthalter / den Manen / dem Lehnschreiber N. rc. Vnd hatbey seinem Eidt behalten / daß er oder sein principal das Lehen nit veren-deren noch versplissen sol / dan mit bewilligung meines gnädigen Herrn.Vnd so die Lehenleuthe einige andere oder mehr gelübden thun wür-den / dieselbige auch auffzuschreiben / vnd mit zuuermelden / an welchemOrt oder platz die Belehnung geschehen.Wie die Reuersalen zu geben.Cap. 12.JCh N. thue kundt vnd bekenne mit diesem Brieff vor mich vnndmeine Erben / daß ich von N. deß Duchl. Hochgebornen Fürstenvnd Herrn / Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gülich / rc. meines gnädigenHerrn Stathalter der Lehen zu N. auff heut dato in gegenwertigkeit N.vnd