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Rechts-Lehen-Gerichtschreiber-Brüchten-Policey und Reformation Ordnung/ Deß Durchleuchtigen Fürsten und Herrn/ Herrn Wilhelms/ Hertzogen zu Gülich/ Cleve und Berg ... : Neben anderen Constitutionen, Edicten und erklärungen etzlicher Fälle/ wie es derenthalben in beyden Fürstenthumben Gülich und Berg gehalten ... werden soll
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RechtsOrdnunguffrechtig halten vnd besitzen / vnnd einem jeden was sich zu Recht ge-bührt / vnpartheylich will vnd soll lassen widerfahren / Auch seiner F. G.Lehens Ordnung vnd Befelch in dem allem/ vnd sonst nicht allein michselbst gemeeß halten / sondern auch mit Fleiß daran seyn / daß es von an-deren gleichfals geschehe / vnnd der allenthalben nachkommen werde /vnd alles das jenige thun / was einem frommen auffrechten Statthal-ter zuthun gebührt.Gelübde der Lehenschreiber.Cap. 8.OCh N. Lehenschreiber zu N. gelobe bey meinem Eydt / daßich deß Durchleuchtigen / Hochgebornen Fürsten vnnd2 Herrn / Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gülich / rc. meinesgnädigen Herrn Hochheit vnnd Gerechtigkeit der Lehen /nach meinem besten vermögen trewlich wil helffen bewah-Cren / wie die belehenungen vnd gelübden geschehen/ auch die Rechtlichehandlungen trewlich vnd vnpartheylich auffzeichnen / dem Statthalterund Mannen so darbey gewesen / vorlesen vnd hören lassen / vnd wanndie recht auffgezeichnet befunden / in die principal Bücher / darhin einjedes gehört / rein vnd auffrichtig einschreiben/ auch sonst allenthalbenhochgemeltes meines gnädigen Herrn Ordnung der Lehen vnd Processvor mich selbst nachkommen / vnd mit allem Fleiß daran seyn soll vnndwoll / daß dieselbige auch von anderen gehalten werde / vnnd was mangels ich daran befinde / das ich nicht bessern köndte / in Seiner F. Gn.Cantzley zuerkennen geben.Eydt der LehenleuthCap. 9.)Ch N. gelobe bund schwere zu GOtt / meinem gnädigenHerrn / seiner F. G. Erben vnnd nachkommen Hertzogen zuGülich / vnd Herrn zu N. trew vnnd hold zu seyn / Jhrer F.G. bestes zu werben/ argstes zu warnen/ vnd nach meinemSvermögen zu kehren. Daß auch ich vnd meine Erben dasLehen so offt das noth gebürt / empfangen bedienen / vermañen / vn sonstdavonthun sollen / was getrewe Lehenleuthe ihrem Herrn schuldig seynzuthun. Vnd was ich also gesichert vnd gelobt hab/ soll ich steet vnndvnverbrochen halten/ wie einem frommen Mann von Ehren gebührt.Als mir Gott helff-WieK iij