RechtsOrdnung.cjvDergleichen von den Lehenen / so in Vnserm Ampt N. nit gelegen / solman Reuersalen nehmen / vnd geloben lassen / daß der empfänger die inN. zeit will vnd soll vberlieberen. Was aber kleine Lehen seynd/ die bin-nen vnserm Ampt N. gelegen/ darvon darff man keine Lehenbrieff ge-geben / noch Reuerſal empfangen / dann die belehenung allein klar in dasLehenbuch zuschreiben.Wann einige solche belehenung geschehen/ soll der Lehenschreiberdie berichtung in vnsere Gülichische Cantzley vberschreiben / vmb die Lehenbrieff / da es wie obgemelt von nöthen / zu fertigen / vnd dem Statt-halter vnd ihme zu vberschicken / vnd sollen die Lehenbrieff vnd Reuersalen hinfurter gleiches inhalts seyn / also daß die natur eines jeden Le-hens in dem Lehenbrieff vnd Reuerſal zugleich vermeldet werde.Es soll auch der Lehenschreiber die gegebene Reuersalen inn VnsereCantzley schicken / vnd der Statthalter vnd er Copeyen darvon behalten.Wann jemand vmb belehenung ansuchen/ vnd doch auß bewegli-chen Vrsachen nicht belehent wurde / soll der Lehenschreiber solch ansu-chen gleichwohl auffzeichnen / aber nicht in das Lehenbuch / sondern indie nebenanzeichnuß schreiben / mit den vrsachen vnd bericht / vnd sollendieser nebenanzeichnussen zwo seyn / deren eine bey dem Lehenbuch ver-wahrt werden soll.So einiger Lehenmann der die Stockgüter innhette / hinder sichzusehen / vnnd auß den Lehenbücheren Erklärnuß zu haben begehrten /was darauß gesplissen / oder auß dem Stockgut verkommen / vmb sichdeß zu seinem Rechten seiner nothdurfft nach zugebrauchen / so soll jhmdie öffnung deß Lehenbuchs / soviel denselbigen fall belangt / vnweiger-lich beschehen mögen.Wann auch ein Lehenmann beständige kundschafften der Warheitvnd der geschicht auß den Lehenbücheren zu haben begehren würde / sollgleichfals nicht abgeschlagen werden.Gelübde der Statthalter.Cap. 7.Ch N. Statthalter der Lehen zu N. gelobe bey meinemEyde / daß ich in der Belehenung / vnnd sonst / deß Durchleuchtigen/ Hochgebornen Fürsten vnnd Herrn/ HerrnCWilhelms / Hertzogen zu Gülich / rc. meines gnädigenHerin Hochheit vnd Gerechtigkeit der Lehen / nach meinenbesten vermögen trewlich bewahren vnd verthädigen / das Lehenrechtaufſe
Druckschrift
Rechts-Lehen-Gerichtschreiber-Brüchten-Policey und Reformation Ordnung/ Deß Durchleuchtigen Fürsten und Herrn/ Herrn Wilhelms/ Hertzogen zu Gülich/ Cleve und Berg ... : Neben anderen Constitutionen, Edicten und erklärungen etzlicher Fälle/ wie es derenthalben in beyden Fürstenthumben Gülich und Berg gehalten ... werden soll
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