Druckschrift 
Rechts-Lehen-Gerichtschreiber-Brüchten-Policey und Reformation Ordnung/ Deß Durchleuchtigen Fürsten und Herrn/ Herrn Wilhelms/ Hertzogen zu Gülich/ Cleve und Berg ... : Neben anderen Constitutionen, Edicten und erklärungen etzlicher Fälle/ wie es derenthalben in beyden Fürstenthumben Gülich und Berg gehalten ... werden soll
Entstehung
Seite
CIII
Einzelbild herunterladen
 

riiſRechtsOrdnung.So aber jemand einig Lehentheil oder gerechtigkeit/ einem andernder nicht daran berechtigt / noch theil hette / aufftragen oder vbergebenwolte / solches soll erst mit allem bericht an vns gelangt werden.Es sollen auch Statthalter vnd Lehenschreiber daran seyn / daßdie jenige so die Lehen empfangen/ zu dem gebrauch derselbigen kom-men/ oder zum wenigsten von den jenigen so sie gantz oder zum theil be-sitzen / empfangen werden.Von dem Lehen vnd Gerichtsbuch / vnddeß Lehenschreibers Befelch.Cap. 6.S sollen zwey verscheidene Bücher gehalten werden /vnd das eine heissen das Lehenbuch/ das ander das Ge-richtsbuch in den Lehensachen / inn welchen man nichtaußstreichen / noch jchtwas beysetzen / sondern in das Le-henbuch rein schreiben soll / durch wen / auff welchen Tagvnd Platz / vnnd in welcher Lehenleuth beyseyn / welcher gestalt / vnndauff was gelübden die Belehenung geschehen / auch wie die hergewei-den vnd gerechtigkeit bezahlt / Dergleichen wann einige Lehen mit vn-ser verwilligung auffgetragen / versatzt / beschwert / vertheilt / oder sonstverändert würden/ soll auch in das Lehenbuch rein geschrieben werden / welcher gestalt / vnd auff was gelübden solches beschehen. Aber indas Gerichtsbuch soll man gleichfals rein schreiben die Gerichtlichehandlung / wie die vor Statthalter vnnd Mann von lehen ergangen /vnd die Substantz vnd notdurfft der sachen vnd vorbringens klärlich zusetzen/ aber die gemeine vnnöthige dingen mit kurtzen worten. Vnd solldarumb der Lehenschreiber vorhin auffzeichnen/ vnnd den Statthaltervnd Lehenleuthen so bey der Belehenung / oder einiger veränderungdeß lehens gewesen / hören lassen / wie die belehenung / aufftracht / odereinige bewilligung deß lehens halber geschehen / oder die Gerichtlichehandlung ergangen. Vnd wann es also gehört / vnd recht auffge-zeichnet befunden / darnach soll er es in das Lehen oder Gerichtsbuchrein schreiben / vnd folgendts kein veränderung darinn geschehen. Wiedann auch beyde Bücher in einer verschlossen Kisten verwahrt wer-den / vnd der Statthalter davon einen / der Lehenschreiber den andern /vnd zween Mann von lehen so darzu verordent/ den dritten Schlüsselhaben sollen.Von den Herrligkeiten / Edelleuthäusern / vnnd grossen lehenen /Derglei,K