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Rechts-Lehen-Gerichtschreiber-Brüchten-Policey und Reformation Ordnung/ Deß Durchleuchtigen Fürsten und Herrn/ Herrn Wilhelms/ Hertzogen zu Gülich/ Cleve und Berg ... : Neben anderen Constitutionen, Edicten und erklärungen etzlicher Fälle/ wie es derenthalben in beyden Fürstenthumben Gülich und Berg gehalten ... werden soll
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CII
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RechtsOrdnung.cijVon verwahrung Vnser als deß LehenherrnHochheit vnd Gerechtigkeit.Cap.5.Er Statthalter vnnd Lehenschreiber sollen fleissig auff-sicht haben/ daß vnsere Hochheit vnd Gerechtigkeit derLehen nicht vnterkomme / oder jcht was darinnen ver-Dsaumbt werde/ vnd derhalben die anzeichnuß vnnd be-#richtung der Lehen zum wenigsten alle Jahrs einmahldurchsehen / vnd was sie nicht wissen / bey den Lehenleuthen vnnd sonsterkundigen / was veränderung sich der Lehen halber zugetragen / wel-che Lehenleuth verstorben / vnd waran die Lehen kommen / ob die auchin gebührlicher zeit empfangen / ob sie verändert / versplissen / vberge-ben / zu Erbpacht außgethan / versatzt oder beschwert/ vnnd ob solchesvor langen oder kurtzen Jahren geschehen / vnd welcher gestalt / wer die-selbige Lehengüther oder spllß innhabe / dergleichen ob sie auch wie sichgebührt / bedient worden / vnnd von dem allem ein klare anzeichnuß invnsere Gülichische Cantzley schicken.Neben dem sollen Statthalter vnd Lehenschreiber von allen Le-henleuthen desselbigen Manhauß schrifftliche verzeichnuß der stück sozu ihrem Lehen gehörig / fordern / vnd die Lehenleuth schuldig seyn / die-selbige stück bey ihrer Lehenspflicht glaublich in einer benendter zeit zuverzeichnen. Darauff Statthalter vnd Lehenschreiber folgents mitzweyen erfahrnesten Mannen von lehen / obbestimpte verzeichnuß wiesich gebührt / beschehen sey / erkundigung thun / vnd da mangel desselbenbefunden / anzeigen sollen / vmb ferner nothwendige nachforschung der-wegen zu haben.Vnd wannehe die sachen klar befunden oder gemacht worden / al-len bericht in ein sonderlich Buch schreiben / auch zu allen fünff Jahrenmit fleiß erkundigen / vnnd auffzeichnen / was veränderung sich mitlerzeit in solchen sachen möchte zugetragen haben.So jemand sein anerstorben oder angefallen theil oder gerechtig-keit deß Lehens einem andern aufftragen wolte / wann der nun gleichenach / vnd mit theil vnd gerechtigkeit daran hat / vnd sonst kein gebrechdarinnen befunden / So mag der Statthalter die aufftracht vnd vber-gifft empfangen. Jedoch ist solches in machgescheit vnd erbtheilungen sezwischen Schwestern vnd Brüdern / welche ohne das als die nächsteagnaten in das Lehengut succediren sollen / auffgericht / nicht nöthig.So