RechtsOrdnung.Vnd so einige Parthey von den Vndergerichtern an Statthaltervnd Mann von Lehen appelliren würde / sollen die Statthalter oder Le-henleuth die nicht annehmen / sonder an gebürlich vnd ordentlich Rechtweisen / oder aber an Vns gelangen / gebürlich einsehens geschehen zulassenWas nun dermassen an den Stathalter vnd Mann von Lehen ge-langt / durüber ihnen gebürt zu richten / da sol man die Partheyen nichtlang auffhalten / sondern ihnen zu furderlicher außtracht verhelffen.Vnd ist nicht nöthig / daß die sämptliche Mann von Lehen / zu gros-sen vnkosten der Partheyen bescheiden werden/ sonder nach gelegenheitvnd wichtigkeit der sachen / soll man einen anzahl der verständigsten vndnächst darbey gesessenen vnpartheyischen Lehenleut bescheiden / vnd diesachen nach dem Lehenrechten verhören vnd erörtern.Wann aber die sachen wichtig / vnd die Mann so bescheiden / beyihren Eyden behalten würden / daß sie der sachen nit verständig gangoder daß es beyde Partheyen begehren würden / so möchte der Statt-halter mehr Mann von Lehen / oder sie sämptlich / wann das Endtur-theil soll außgesprochen werden / bescheiden. Aber in dem Process sollen nicht vber sechs oder acht / vnd in den wichtigen sachen nicht vber ze-hen oder zwölff erfordert werden / vnnd in den geringen sachen dürffenauch bey dem Endurtheil nicht mehr denn acht oder zehen Mann nebendem Statthalter seyn.Es soll auch der Statthalter den Partheyen vorhin anzeigen vndfragen / ob sie zu verhütung der vnkosten / in einen geringern anzahl zuwilligen gemeynt / als daß ein jeder zween oder drey auß den Lehenleu-then benenne / vber die sach zu richten: Vnd wann sie deß zufrieden / sodarff der Statthalter nicht mehr Lehenleuth bescheiden / dann die jeni-gen / oder den anzahl / darauff die Partheyen willigenWann nun durch den Statthalter vnd Mann von Lehen / Endur-theil ergangen / vnd einige Parthey davon wie sich gebührt appellierenwürde / so soll solches nicht anders / dann in vnsere Cammer geschehennoch zugelassen werden.Wann die vnkösten gesetzt/ sollen Statthalter vnd Lehenschreibersampt zweyen vnpartheyischen Lehenmännern / so durch die Lehenleuthdarzu insonderheit verordnet / bey ihren Eyden auffsicht haben / daß kei-ne vngebührliche/ noch andere vnkosten dann verordnet/ den Partheyen auffgelegelegt werden.Von
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Rechts-Lehen-Gerichtschreiber-Brüchten-Policey und Reformation Ordnung/ Deß Durchleuchtigen Fürsten und Herrn/ Herrn Wilhelms/ Hertzogen zu Gülich/ Cleve und Berg ... : Neben anderen Constitutionen, Edicten und erklärungen etzlicher Fälle/ wie es derenthalben in beyden Fürstenthumben Gülich und Berg gehalten ... werden soll
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