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Rechts-Lehen-Gerichtschreiber-Brüchten-Policey und Reformation Ordnung/ Deß Durchleuchtigen Fürsten und Herrn/ Herrn Wilhelms/ Hertzogen zu Gülich/ Cleve und Berg ... : Neben anderen Constitutionen, Edicten und erklärungen etzlicher Fälle/ wie es derenthalben in beyden Fürstenthumben Gülich und Berg gehalten ... werden soll
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RechtsOrdnung.So auch jemandt der sich gerechtigkeit zu einem Lehen zu habenanmassen thete / belehent zu werden begehrten / vmb qualificirt oder be-quem zu seyn / seine angemaste Gerechtigkeit mit dem Lehenrechten zufordern / soll der Statthalter denselbigen belehenen mögen / vorbehält-lich Vns vnd jederman seines Rechten.Wann dem Statthalter sonst einiger weiter Befelch von Vns zukeme / Vnsere Hochheit / Gerechtigkeit vnd sonst belangen / demselbigensol er sich in alwege gemeeß halten / doch damit die Lehenleuth vber ge-bür vnd löblich altherkommen nicht zubeschwerenVon dem Lehenrechten.Cap. 4.Er Statthalter vnnd Lehenleuth sollen keine sachen annehmen / darüber zurichten / dann was den eigenthumbder Lehengüter betrifft/ vnd was den Lehenleuthen der-halben zuthun vnd zulassen gebürt. Vnd die sachen soOdeß Lehens eigenthumb nit betreffen / als schadt / schuld /eingriff / verhinderung / vnd dergleichen / sol man an dem Lehenrechtennicht annehmen / sondern bey dem ordentlichen Rechten bleiben lassen.Vielweniger sollen die sachen so mit den Lehenen vnd dero Rechten garkeine gemeinschafft haben / durch Statthalter vnnd Lehenleuth ange-nommen / sonder gleichfals zu dem ordentlichen Rechten geweist werden.So aber jemandt einige Korn: oder Geltrenthe vor Statthaltervnd Mannen von Lehen auß seinem Lehengut verschrieben vnnd ver-pfandt / vnd auff den zahltag kein bezahlung thete / so soll der jenige demsolche korn: oder geltrenth verschrieben / das Lehengut durch den Stat-halter vnd zween Mannen von Lehen oder nach hergebrachter gewon-heit / den geschworen Manbotten vor die vnbezahlung mögen benach-ten lassen / auch solches mit dem Lehenrechten außführen.Wann auch die Scheffen vnd Gerichter sich an die Mann von Le-hen durch ein consultation beruffen / vnd dern Raths begehren würden /so mag der Statthalter einen anzahl der verstendigsten Lehenleuthe,die am negsten darbey gesessen / vnd der Sachen vnd Partheyen nit zugethan / beschreiben / nach gelegenheit vnnd wichtigkeit der sachen / aufkösten der Partheyen so im vnrechten befunden vnd den Gerichtern derselbiger bedencken wiederumb zuerkennen geben / die Vrtheil außzuspre-chen / also daß nicht nöhtig / die Partheyen lang auffzuhalten / oder zugrossen vnkosten einen gemeinen Mantag zu beschreiben.Vnd