Druckschrift 
Rechts-Lehen-Gerichtschreiber-Brüchten-Policey und Reformation Ordnung/ Deß Durchleuchtigen Fürsten und Herrn/ Herrn Wilhelms/ Hertzogen zu Gülich/ Cleve und Berg ... : Neben anderen Constitutionen, Edicten und erklärungen etzlicher Fälle/ wie es derenthalben in beyden Fürstenthumben Gülich und Berg gehalten ... werden soll
Entstehung
Seite
XCIX
Einzelbild herunterladen
 

xejxRechtsOrdnungWie die Belehnung geschehen sol.Cap.3.Ann jemandts vor dem Statthalter erscheint / vndmit einigem Gut belehnt zu werden begehrt/ so sollender Statthalter vnnd Lehenschreiber ihnen erstlichbey dem Eidt den er auff der belehnung thun würde /fragen v erkundigen / ob er der nechster Lehens Erb-sey deß abgestorbenen Lehenträgers / oder ob er gnugsame volmachthab. Dergleichen ob der letzt verstorbener das Lehengut sammen in be-sitz vnd gebrauch gehabt / vnd der jetzig ansucher solches auch noch habvnbeschwert vnd vnuerhindert.Wann dem also / vnnd sich befindet / daß es Lehengut / vnd der an-sucher / oder sein hauptsacher der rechter Lehens Erb ist / nach naturendeß Lehens / so soll der Statthalter den Eidt entfangen / vnd nach natu-ren vnd herkumpst deß lebens / die belehnung von Vnsernt wegen thun /in beyseyn etlicher Mannen von Lehen / der zum wenigsten zween seynsollen / doch Vns Vnser Lehenrecht / Hochheit vnd Gerechtigkeit dar-durch in allwege vnbenommen.Vnd soll der Statthalter den Lehenman fragen / ob er willig sey / N.Lehengut von ihme als Statthalter / vnd von Vnsert wegen zu empfan-gen / vnd zu thun / was sich derhalben gebürt: Vnd so der Lehenmandarauff ja antwort / soll der Statthalter ihme den Eidt vorhalten / ver-mög der verfaster vnd ihme zugestelter gemeiner form der Lehen ent-fengnuß / vnd folgents den ansucher belehnen wie deß orts gebrauch istSo aber einiger Lehenman Vns vorhin vereidt were/ soll er die obge-rurte gelübden bey dem vorigen eidt thun.Der Statthalter vnd Lehenschreiber sollen auch die hergeweidevnd gerechtigkeit von einem jeden entfangen / vnd die niemand nachlas-sen / doch wann sie es entfangen / mögen sie / wann es ihnen geliebt / ihregerechtigkeit wieder geben.So auch einige Lehen vorkömen / die man von alters bey Vns oderVnsern verordneten Rheten entfangen hette / sol der Statthalter die nitannehmen / sondern dahin verweisen.Wann aber durch mangel der Statthälter / einige Lehen inwendigden nechsten zwelff oder vierzehen Jahren bey Vns oder Vnseren ver-ordenten Rheten entfangen / die vorhin bey dem Statthalter pflegenentfangen zu werden/ dieselbige sollen auch hinfurter der entfengnußSohalber bey den Statthaltern gelassen werden.