Druckschrift 
Rechts-Lehen-Gerichtschreiber-Brüchten-Policey und Reformation Ordnung/ Deß Durchleuchtigen Fürsten und Herrn/ Herrn Wilhelms/ Hertzogen zu Gülich/ Cleve und Berg ... : Neben anderen Constitutionen, Edicten und erklärungen etzlicher Fälle/ wie es derenthalben in beyden Fürstenthumben Gülich und Berg gehalten ... werden soll
Entstehung
Seite
XCVIII
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RechtsOrdnung.xcviijDergleichen / Daß etliche mit den Lehenen die Vns heimgefallen /versaumbt oder verbührt / ohn Vnser bewilligung wiederumb belehendtseyn.Daß etliche Lehen nicht entfangen noch eingefordert / sonder zumtheil vnderkommen vnd verlüßlich worden.Daß etliche Lehengüter ohn Vnser vorwissen vnd bewilligung ver-kaufft / vbergeben / vertheilt / versplissen / versetzt vnd beschwert.Daß die Lehenleuth sich weiters vndernom̅en dann ihnen gebürt /oder daß sie vber dingen zu erkennen vnderstanden / die an sie zu Rechtnit gestalt / vnd darüber jhnen zu erkennen nit gebürt / oder die inen selbstzu vortheil gereicht / vnd ohne das Wir / oder andere die es hat betreffenmögen / darauff gehört / noch Vnsere oder derselben notturfft vnnd ge-genbericht vorbracht / dardurch Vns an Vnser Hochheit vnd Gerech-tigkeit abbruch geschehen / vnd andere verkürtzt.Daß die Partheyen an den Lehenrechten lang auffgehalten / vnd ingrosse beschwerliche vnkosten / auch in geringen sachen geführt worden.Dieweil dann die notturfft erfordert / gebürlich einsehens zuhaben /vnd Ordnung auffzurichten / damit Vnsere Statthälter der Lehen inden Manheuseren wissen / weß sie vnd ein jeder sich zu halten / auch ob-gemelte vnd andere mißbreuch / vnuerstandt vnd gebrechen / soviel mög-lich / gebessert werden mögen.So haben Wir mit vorwissen derselbiger Lehenleuth / nachfolgen-de Ordnung in schrifften stellen / vnd Vnsern Statthaldern vnd Lehen-schreibern vberantworten lassen / derselbiger sie nit allein sich gemeeß zu-halten / sondern auch auffzusehen / daß es von andern geschehe / vnd derallenthalben nachkommen werde.Vom befelch deß Statthalters.Cap. 2.Er Statthalter soll von Vnsernt wegen vornemlich indreyen stucken / doch in massen wie hernach folget / befehlhaben.Die belehnung zuthun.Das Lehnrecht zu besitzen.Vnd Vnsere Hochheit vnd gerechtigkeit der Lehen zuuerwaren.Wie