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Rechts-Lehen-Gerichtschreiber-Brüchten-Policey und Reformation Ordnung/ Deß Durchleuchtigen Fürsten und Herrn/ Herrn Wilhelms/ Hertzogen zu Gülich/ Cleve und Berg ... : Neben anderen Constitutionen, Edicten und erklärungen etzlicher Fälle/ wie es derenthalben in beyden Fürstenthumben Gülich und Berg gehalten ... werden soll
Entstehung
Seite
XCVI
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RechtsOrdnung.xlvjvnerkands Rechtens / vnd eigner that entwert vnd spolijrt / daß der ent-setzter vor allen dingen wieder sol eingesetzt werden / vnnd nicht schuldigseyn / ehe vnd zuvor er wiederumb in alle dingen ergentzt vnd restituirt.in der hauptsachen zu antworten.Wann auch jemandt den andern entsetzen vnd berauben thete / dersoll schuldig seyn / die wiedergeldung zweyfach zuthun / auch Vns derver würckten Brücht halber in bestraffung verfallen seyn.Vnd soll vber solches alles / auch dem der deß seinen / es sey liegendsoder farents / mit gewalt entsetzt / nicht allein sein entsetzte Haab vnndGut wieder geantwort / sondern ihme darzu vmb alle auffgehabene nu-tzung/ vnd daß er derselben entsetzten Haabe oder Guts (wann er der inbeseß blieben were) dieweil hett niesen mögen / mit sampt erlittenen kö-sten vnd schaden / nach rechtlicher messigung wiederlegung vnnd erstat-tung beschehen.Dem allem nach befehlen Wir Wilhelm Hertzog zu Gülich / Cleue /vnd Berg / rc. obgenent allen Vnsern Ambtleuthen / Vögten / Richtern /Schultheissen / Scheffen / Geschworen / Haupt: vnd Vndergerichtern /auch allen vnd jeden Vnsern Geistlichen vnd weltlichen Vnderthanen /Angehörigen vnd Verwandten / wes Stands oder wesens die seynd /sampt allen denen welche bemelter Vnser Haupt: vnd Vndergerichtenzugebrauchen haben / hiemit ernstlich / vnd wollen / daß ihr alle / vnd einjeder insonderheit / dieser vorgesatzten Ordnung vnnd Reformation al-lenthalben gemeeß handlet / der wircklich nachkommet vnd gelebet / vnddarwider nicht thut / bey vermeidung der Peen der Kayſ. May. Confir-mation inuerleibt / vnd sonst Vnser höchster Vngnad. Alles aber wasin dieser Vnser Rechtsordnung vnd Reformation nit außtrucklich ver-sehen vnd verordnet / sol nach gemeinen beschriebenen Rechten / Priuile-gien vnd Landsgebrauch hinfurder gehalten werden. Geben zuDüsseldorff am dreyvndzwantzigsten Tage deßMonats Junij / Anno funffzehenhundertviervndsechszigLehens