xcvRechtsOrdnung.gericht vorbracht würden / soll vermög vnnd inhalt derselbigen mit demvmbschlag vorgefahren vnd vmbgangen werden. Doch mit die-sem vnterscheid/ wann die jahrliche Zinse oder Renth so auff ablöß ge-stelt weren / zu rechter zeit nicht bezahlt/ vnd das vnderpfandt vmbge-schlagen / auch der Renthgelder inwendig sechs wochen vnd dreyen ta-gen / die versessene vnd außstehende Zinse vnnd Renthe / sampt auffge-wanten Gerichtskösten nit bezahlen würde / so soll der Renthner durchden Herrn an die vnderpfandte Güter gericht werden/ vnd mag diesel-bige so lang ohn einige rechnung gebrauchen / biß ihme der gantzer vndalinger Pfandschilling mit allem hinderstand bezahlt wird.Wann aber vmb vnbezahlung der vnlößbaren jahrlichen Zinsenvnd Renthen der vmbschlag geschehen / vnnd inwendig sechs wochenvnd dreyen Tagen die außständige Renthe sampt den Gerichtsköstendem Renthner nicht entricht wurden / soll er gleichfals an das vnder-pfandt durch den Herrn gericht werden / aber der auffkumpsten dessel-bigen nicht weiters / dann sofern sein Erbrenth sich beläufft / gebrau-chen / vnd das vbrig soll dem Renthgeber zukommen vnd bleiben. So-viel aber die Erbpachtgüter berührt / dieselbe fallen dem Erbpfachther-ren nach vmbgang der sechs wochen vnd dreyen tagen mit aller besse-reyen widerumb heimb / wie oben erklärt ist.Nachdem auch der widerkauff vnd ablöse gemein seyn / so sollen hin-furter von dem hundert nicht mehr dann fünff Gulden wie gebräuch.lich/ gegeben vnd genommen werden/ vnd die lößkundigung der Gült-verschreibung auff widerkauff bey dem verkäuffer / vnd nicht bey demkäuffer stehen/ vnangesehen wie solche Gultverschreibung gestelt sey/vnd was daruͤber gegeben / genommen oder gehandelt / soll dasselbig /vnd alle andere vnzimliche pacta oder gedinge / vor wucherlich vnd vn-kräfftig geacht/ vnd die vbertretter gestrafft werden.Von Spolio vnd entwherung vnd derorestitution in gemein-Cap. 108.Achdem vber versehung gemeiner Recht / in deß heili-gen Reichs Constitution vnd satzung geordnet / daß nie-mand / was Würden / stands oder wesens der sey / denEandern seiner ligender güter entsetzen vnd berauben /Desondern sich mit ordentlichem Rechten benügen lassen7.soll: So ist allhie weiter erklärt/ wann einer den andern seines Gutsvner-3
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Rechts-Lehen-Gerichtschreiber-Brüchten-Policey und Reformation Ordnung/ Deß Durchleuchtigen Fürsten und Herrn/ Herrn Wilhelms/ Hertzogen zu Gülich/ Cleve und Berg ... : Neben anderen Constitutionen, Edicten und erklärungen etzlicher Fälle/ wie es derenthalben in beyden Fürstenthumben Gülich und Berg gehalten ... werden soll
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