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Rechts-Lehen-Gerichtschreiber-Brüchten-Policey und Reformation Ordnung/ Deß Durchleuchtigen Fürsten und Herrn/ Herrn Wilhelms/ Hertzogen zu Gülich/ Cleve und Berg ... : Neben anderen Constitutionen, Edicten und erklärungen etzlicher Fälle/ wie es derenthalben in beyden Fürstenthumben Gülich und Berg gehalten ... werden soll
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XCIV
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RechtsOrdnung.xciiijden) zu endtveichen/ vnd das Hauß dem Herrn wiederumb zuzustellet.schuldig.Wann aber ausserhalb obberurter felle / dem pechter von wegen deßPachtherrn verhinderung geschehe / daß er das bestanden Gut wie ab-geredt / nit gebrauchen möchte / sol es mit minderung oder abschlag deßZinß/ nach ermessigung der verhinderten zeit gehalten werden.Dergleichen so er notturfftige / oder mit für wissen vnnd willen deßHerrn / nutzliche köste an die gepachte Güter angelegt / soll ihme gebür-liche bezahlung oder erstattung geschehen / ehe vnd zuvor er die Güterzu reumen schuldig.Wann aber der Jahrpechter durch vnbezahlung / oder sonst seineJahrpacht verwirckt / muß er ohn einige erstattung seiner besserey ab-ziehen/ doch vorbehalben ihme seiner plüch winnung vnd anderer pesse-reyen die er nicht gebraucht hette / welche ihme erstattet / oder abgezogenwerden soll an den außstendigen Pächten. Auch soll hinfurter keinJahrpacht lengen dann dreysig Jahr / zu fünffzehen abzustehen / auß-gethan oder zugelassen werden.Von Jahrlichen Zinß oder Renthen außanderer leuth Güteren.Cap. 107.Ann Erbzinß oder Renthe auß liegenden Güterenvn Erbschafft erblich/oder aber auff ablöse verschrie-ben seyn / sollen dieselbige auff die bestimpte termin be-zalt / vnd das gelt in der werde vnd achtung wie es auffzeit deß contracts gegolden / gelegt werden / souern inden Verschreibungen außtrucklich nicht versehen / daß die Bezahlungnach lauffender werde deß gelds geschehen möge. Oder aber daß derKäuffer oder Gleubiger vber dreysig jahr die Bezahlung in lauffenderMüntz entfangen hett / dann in den beyden fellen muß der Käuffer oderGläubiger mit der lauffender Müntz sich begnügen lassen.Damit sie aber ihrer Erbzinß vnd Renthe desto sicherer seyn.gen / können solche Erbschafften vnnd Güter zu nachtheil deß Käuffersoder Gleubigers nicht verkaufft / verwechselt / vereussert / zertheilt / odersonst in ander wege verendert werden.So aber die jährliche Renthe oder Zinß zu rechter zeit nicht bezalt,vnd der mißbezahlung halb auff die vmbschlagung deß Vnderpfandtsgehandelt werden wolte/ wann dann darüber Brieff vnd Siegel auff-gericht