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Rechts-Lehen-Gerichtschreiber-Brüchten-Policey und Reformation Ordnung/ Deß Durchleuchtigen Fürsten und Herrn/ Herrn Wilhelms/ Hertzogen zu Gülich/ Cleve und Berg ... : Neben anderen Constitutionen, Edicten und erklärungen etzlicher Fälle/ wie es derenthalben in beyden Fürstenthumben Gülich und Berg gehalten ... werden soll
Entstehung
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XCIII
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RechtsOrdnung.reiſDann erstlich / Dieweil pachtung nicht allein schlechtlich / sondernauch auff sonderliche condition vnd furwarden geschehen mögen: Wanndann dieselbige durch den Pächter nicht erfüllet / oder aber durch ihnendargegen gehandelt wird/ mag er seins gewinß entsetzt werdenWann vber die Erbpachtung Brieff vnd Siegel / vnd vber die jahr-pachtung Zedell auffgericht / soll es nach inhalt solcher Brieffe vnd Sie-gel oder Zedlen gehalten werden.So aber keine Brieffe vnd Siegel/ oder sonst schrifftliche Vhrkundtvorhanden / vnd der Erbpachtsherr durch vnbezahlung die Güter wie-derumb an sich nehmen wolte / sol er dieselbige richtlich vmbschlagen las-sen. Wann dann der Erbpächter / oder seine Erben / inwendig sechs wo-chen vnd dreyen tagen die erfallen Erbpacht / sampt den auffgelauffenenGerichtskösten nit bezahlen würden / alßdann soll der Erbpachtherrnseine außgethane erbschafft / wie dieselbige mit aller besserey gelegen vndbefunden / wieder heimgefallen seyn vnd bleiben.Vnd dieweil die eingeführte Haabe vor dem gedingten Zinß demHerrn verbunden ist / soll dem pächter nit zugelassen seyn / dieselbige auß.zuführen / ehe vnnd zuvor der ersessen Zinß von ihme oder seinen Erbengentzlich bezahlt vnd außgericht ist. Imfall aber der Pächter in seinenletzten pachtjahren seinen pacht nit bezalen / sondern die Früchten in an-dere wege zuentfrembden vnderstehen würde/ soll deßfals der Pacht-herr durch schliessung der Scheuren seinen pacht bekommen mögen.Zum dritten / So die Güter durch deß Pächters vnfleiß / oder aberauffsetzlich / mit abhawen der fruchtbarn Bäum / oder sonst in anderwe-ge verwüstet vnd beschedigt werden / dardurch ist dem Herrn zugelassenden Pächter abzusetzen.So aber Hauß vnnd Scheuren durch deß Pächters oder seinesHaußgesinds schuld oder versaumnuß abgebrandt würden / ist er ver-pflicht / den erlitten Schaden dem eigenthumsherrn wiederumb auff-zurichten.Zum vierdten / Dieweil die Erbkäuff die Pacht brechen / so ist derKauffer dem Jahrpächter sein Jahrzahl außzuhalden nicht schuldig.Was schaden aber derwegen dem Pächter darauß entstehen würde /hat er sich an dem Verkauffer zuerholen.Zum fünfften/ Wann der Herr ein Hauß zur heur außgethan/vnnd aber folgents sich zutragen würde / daß er entweder selbst darinwohnen/ oder notturfftiglich bawen muste/ ist der Pächter in berurterfellen (es were dann andere geding vnnd furwarden dagegen fürhan-den)I