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Rechts-Lehen-Gerichtschreiber-Brüchten-Policey und Reformation Ordnung/ Deß Durchleuchtigen Fürsten und Herrn/ Herrn Wilhelms/ Hertzogen zu Gülich/ Cleve und Berg ... : Neben anderen Constitutionen, Edicten und erklärungen etzlicher Fälle/ wie es derenthalben in beyden Fürstenthumben Gülich und Berg gehalten ... werden soll
Entstehung
Seite
XCII
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RechtsOrdnung.xcijvnder ihme vnd seinen mitbürgen außgetheilt/ vnd er nicht weiter dannzu bezahlung seines antheils getrungen werde.Vber das haben die Bürgen auch ein freyheit / zu Latin genant be-nificium cedendarum actionum, dardurch ihnen verholffen wird / daß siebegehren mögen / wann der glaubiger sie zu bezahlung dringen wil / jh-nen seine ansprach vnnd forderung gegen den principal schuldener vndihre mitbürgen zu vbergeben. Vnd souern er in solchem sich sperrerwürde / mögen sie sich mit diesem Außzug gegen ihnen zu ablehnung sei-ner Klage vnd forderung behelffen.Vnd dieweil nun den Bürgen am höchsten beschwerlich were / daßsie vor vnd vor in der verstrickung der Bürgschafft solten stecken blei-ben / So ist ihnen in nachbenanten fellen / nemblich wann der Schulde-ner ein lange zeit an bezahlung der Schuld seumig seyn / oder seine Gü-ter vnnützlich verbrengen würde / zugelassen / ihre Burgschafft vnd ver-strickung auffzusagen / vnd muß alßdann der Schuldener sie ihrer ver-bindung entheben.Wann aber die Bürgen sich berurter freyheiten nach gnugsamervorgehender erinnerung vnd bedeutung derselbigen / gutwilliglich bege-ben / vnd darauff verzegen haben / können sie sich alsdann mit denselbi-gen / zu abschaffung deß gleubigers anforderung mit nichten behelffen.Von PachtungCap. 106.Je Jahrpachtungen seyn in sich bestendig / ob gleich keinVerschreibung in schrifften darüber auffgericht / vnnd ist1gnug / daß sie mit Gezeugen / oder sonst können erwiesenwerden. Aber Leib: vnd Erbpachtung können kein krafft6oder wirckung haben / es müssen schrifftliche Vhrkundeoder Verschreibung darüber auffgericht werden.Es sol auch kein Erbpächter seine gerechtigkeit ohn verwilligungseines Herrn / jemand anders verkauffen oder verlassen / auff verlierungseines Pachtguts / vnd aller bessereyen / wie auch hinwiederumb derHerr die Erbpachtgüter zu nachtheil deß Erbpächters nit verkauffen /oder in andere hände stellen mag.Wiewol die Pächter vor vmbgang der bedingter zeit/ von den Pacht.güteren nicht sollen noch können abgetrieben werden / So seyn doch et-liche fäll / in welchen den Herrn zugelassen / den Pächter stehender pach-tung abzutreiben.Denn