xcjRechtsOrdnung.hinleihen sollen / vnd in der verschreibung mehr dan tausent setzen lassen.Dergleichen auch etliche vmb ein klein versaumbnuß der zeit/ welche siedie bezahlung zuthun mit ansetzen/ ein vbermessig interesse forderen/ vnmit der häuptsummen steigen. Item daß etliche allein gelt an müntz hin-weg lehnen / vnd lassen doch die Verschreibung auff gold stellen. Itemdaß etliche ihr gelt mit diesen verbotten pacten vnd gedingen hinweg le-henen / daß der entlehener zu etlichen zeiten / als zu den FranckfurterMessen / oder sonst / welche sie ihme ernennen / ein namhafftigs darfürverzinsen / oder auffgeld geben müssen / welchs etwan mehr thut / dannvom hundert zwantzig. Item daß etliche ihr geld mit solchen fürwardenhinweg lehenen / daß wann die bezalung inwendig bestimpter zeit nichtgeschehe / daß alßdann das pfandt dem gläubiger erfallen seyn soll.Die weil aber solche vnd dergleichen contracten, auch der Wuchervngöttlich / vnnd in den gemeinen beschriebenen Rechten / darzu in deßHeil. Röm. Reichs Ordnung höchlich verbotten: So sollen hinfurtersolche wucherliche contracten vnd händel / auch derselben execution, beypeen in berurter Reichs Ordnung vermeldet/ gentzlich vermitten/ vnddurch niemand vorgenommen vnd gebraucht werden.Von Bürgschafft.Cap. 105.Achdem die Bürgschafft allein ja mehrer versicherunggewisser bezahlung der hauptschuldt genommen wird.So mögen die Bürgen nicht weiters zu bezahlen ver-bunden werden dann der schuldig ist / vor dem sie sichmit Bürgschafft verpflicht.OVnd darumb wann der principal häuptsacher inwendig lands ge-sessen / vnd an seiner person vnd güteren Recht zubekommen ist / auch derglaubiger sich an seinen güteren der schuldt erholen kan / soll er den principal schuldener erstlich mit Recht vornehmen / vnnd an seinen Güternsich erholen/ ehe er den Bürgen mit Recht besprechen möge. Es soll a-ber der Bürg solchen außzug vor der kriegsbeuestigung vorzuwendenschuldig seyn / vnd da er die schuldt als vor sein eigen zu entrichten an sichgenommen / dieses außzugs sich nit behelffen mögen.So auch sich etliche sampt vnd sonderlich zu Bürgen gesetzt het-ten / vnd einer auß ihnen vmb bezahlung der gantzer vnd völliger schuldtmit Recht angesprochen würde / mag sich derselb behelffen deß benefi-cium Epistolae Diui Hadriani, vnd begehren daß die geforderte schuldvnder
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Rechts-Lehen-Gerichtschreiber-Brüchten-Policey und Reformation Ordnung/ Deß Durchleuchtigen Fürsten und Herrn/ Herrn Wilhelms/ Hertzogen zu Gülich/ Cleve und Berg ... : Neben anderen Constitutionen, Edicten und erklärungen etzlicher Fälle/ wie es derenthalben in beyden Fürstenthumben Gülich und Berg gehalten ... werden soll
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