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Rechts-Lehen-Gerichtschreiber-Brüchten-Policey und Reformation Ordnung/ Deß Durchleuchtigen Fürsten und Herrn/ Herrn Wilhelms/ Hertzogen zu Gülich/ Cleve und Berg ... : Neben anderen Constitutionen, Edicten und erklärungen etzlicher Fälle/ wie es derenthalben in beyden Fürstenthumben Gülich und Berg gehalten ... werden soll
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RechtsOrdnung.Von Schuldt vnnd gelehentemGelde / oder anders.Cap. 104.Ann einer Geldt/ Wein/ Korn/ oder andere Wahrgelehent vnd auffgenommen / ist er auff die bestimptezeit dergleichen Geldt vnd Wahr / in solcher werdewie er entfangen / dem Gläubiger wiederumb zuzu-stellen vnd zubezahlen schuldig.Wann auch jemand in gutem glauben ein handschrifft vber sich ge-geben hette / ein bestimpte sum Gelds entfangen zu haben / die ihme dochnicht gelieffert/ wie sich dann dieser fall etwan zutragen kan/ Solcheexception oder außzug muß durch ihnen inwendig zweyen Jahren vor-gewendt werden / sonst kan er sich darmit nicht behelffen.Hinwiderumb wann der gläubiger ein quitantz (wie dann auch offtgeschicht / durch geschehene vertröstung / daß ihme sein Geldt gewißlichwerden soll) von sich gegeben / vnd aber folgends nit empfangen hette /derselbiger mag auch diese exception inwendig Monats frist / vnd nichtlänger / vorwenden.Es mögen auch die Söhne vnd Töchter / die noch in gewalt ihrerElteren stehen/ einige Schuldt hinder denselbigen ihren Elteren oderVormunderen nicht machen. Wann aber darüber geschehe / seyn die El-teren oder Vormunder derselbigen Personen / den jenigen welchen dieSchuld außstund / darumb mit nichten verpflicht oder schuldig. Dochwann solch gelehnt Gelt noch bey den Kinderen oder ihren Elteren vor-handen / oder in ihren kuntlichen Nutz außgegeben / oder aber so die Kin-der mit wissen vnd gedult ihrer Elteren / oder vormunder von ihrent we-gen kauffmans weiß handlen / in diesen dreyen fällen ist man die ge-machte schuld zubezahlen schuldig.Vnd wiewohl recht vnd billig ist / daß der Schuldener in bezahlungwas er entfangen / den Gläubiger guten glauben halte / So kan dochwann kein erbkauff auffgericht / von wegen gelehntes gelts oder schuld /vber die principal hauptsum kein jährliche Renthe oder verwirckte peeneingefordert / oder auff leistung vorgefahren werden.Nachdem aber bißanher in bezahlung gelehents Gelts / nachthei-lige wucherliche contracten, die nicht allein vnzimlich / sondern auch vn-christlich / wider Gott vnd Recht geübt worden seyn / vnd täglichs geübtwerden: Als daß etliche ein Summ Gelts/ als achthundert güldenhinlei-