lxxxijRechtsOrdnung.fraw ihrem Eheman staender Ehe in elterlichen anererbten Erbgüternthun / werden nach altem hergebrachten gebrauch vntüglich gehalten.Dieweil auch zu zeiten mit den vnmündigen Kindern / so noch inVatterlicher / oder ihrer Vormunder vnd pfleger gewalt seyn / betrüglich gehandelt / vnd jhnen ihre künfftige oder jetzige Güter abgekaufft / o-der sie sonst in beschwerung geführt werden / welches alles dem Rech-ten vnd billigkeit zuwider ist: So ordnen Wir / daß obgemelte personen /die zukünfftige Erbfälle ihrer Eltern vnd verwandten vor vnd ehe sie er-fallen / sonder merckliche vrsachen vnd verwilligung derselben / zubegeben /oder schuld darauff zubekennen oder zuuerschreiben / keine macht haben.Es müssen die Erbgifften durch den jenigen dem sie beschehen / so ergegenwertig ist / oder aber in seinem abwesen / durch jemand anders vonseinent wegen angenommen werden / sonst werden sie als vngnugsamvnd krafftloß geachtet.Vnd wiewol die Erbgifften wann sie geschehen vnd angenommen /durch den Giffter nicht können widerruffen vnd auffgehaben werden /so seyn doch etliche sonderliche fälle außgenommen / in denen die wider-ruffung beschehener Gifft zugelassen / vnd nemblich / wann der jenig demdie Gifft geschehen / den Giffter folgents gröblich injuriiren vnd schme-hen / oder ihnen schlagen oder nach seinen güteren vnd leben stellen / oderauch ihnen / so es ihme an leibs notturfft mangelte / nicht vnderhaltenwürde. Dergleichen so gedinge vnd vorwarden darauff die Giffte be-schehen / nicht vollenzogen / dann in den fällen dem Giffter zugelassen istdie beschehene Gifft zu widerruffen.Von Pfandtschafft.Cap. 103.Ojemand Gelt auffgenommen / vnd dargegen dem Gläu-biger etliche Erbschafft zu vnterpfandt ingegeben hette /soll die abnutzung dem Pfandtherrn zukommen / doch der-gestalt / daß sie in abschlag der Hauptsummen gerechnetwerde / sofern in der verschreibung auß rechtmässigen vndbeweglichen Vrsachen außtrucklich nicht versehen were / daß derPfandherr / biß der Pfandschilling erlegt / das Guth vnberechent ge-brauchen möge. In dem fall aber da der Pfandherr von aller auffge-habener nutzung rechnung zuthun schuldig/ soll ihme dargegen/ vorseine nothdurfftige vnd nutzliche anlage vnnd besserung gebührliche er-stattung geschehen.Von
Druckschrift
Rechts-Lehen-Gerichtschreiber-Brüchten-Policey und Reformation Ordnung/ Deß Durchleuchtigen Fürsten und Herrn/ Herrn Wilhelms/ Hertzogen zu Gülich/ Cleve und Berg ... : Neben anderen Constitutionen, Edicten und erklärungen etzlicher Fälle/ wie es derenthalben in beyden Fürstenthumben Gülich und Berg gehalten ... werden soll
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LXXXIX
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