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Rechts-Lehen-Gerichtschreiber-Brüchten-Policey und Reformation Ordnung/ Deß Durchleuchtigen Fürsten und Herrn/ Herrn Wilhelms/ Hertzogen zu Gülich/ Cleve und Berg ... : Neben anderen Constitutionen, Edicten und erklärungen etzlicher Fälle/ wie es derenthalben in beyden Fürstenthumben Gülich und Berg gehalten ... werden soll
Entstehung
Seite
LXXXVIII
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RechtsOrdnunglxxxviijdas allein in Pfandschafft statt hat / gegen klaren innhalt Brieff vnndSiegel / zu dem widerkauff nit gezogen werden.Dieweil auch die Rechten wollen / daß in allen Erbkäuffen / daskauffgelt / als ein wesentlich stück deß kauffs / außgetruckt werden soll /vnd aber an etlichen orten gehalten / daß wann das kauffgelt in den ver-schreibungen außgetruckt/ daß dann der verkäuffer oder seine Erben/das verkauffte gut allzeit solten an sich wider kauffen mögen: Sollengleichfals die offentliche vnd außtruckliche Wörter der kauffverschrei-bung in diesem fall / solchem angezogen vnredlichem gebrauch / so außvnverstand herfleust / vorgesetzt vnd erblich gehalten werden.Von wechsel vnd erffbeutung.Cap. 10).Smögen Acker / Wiesen / Wälde / Häuser / Thiere / vndandere Haabe vnd güter / auch Zinß / Gülde / Zehenden /vnd andere gerechtigkeit / gegen einander gewechselt o-der gebeut werden / alles doch mit der bescheidenheit /daß darinn kein auffsetzlicher vnnd böser Betrug gebraucht werde. Dann dardurch / vnd wann solcher betrug binnen Jarsbewiesen wurde / soll die erffbeutung auffgehaben seyn / auch der jenigeder den betrug gethan / in kosten / schaden vnd interesse, wie Recht ist /verdampt werden.Vnd dieweil dieser contract oder vertrag der erffbeutung mit demkauffen vnd verkauffen sich fast thut vergleichen / So seyn auch beydetheil der beschehener erffbeutung halb einander werschafft zu thunschuldig.Von gifften.Cap. 102.Je erbgifften mögen geschehen zu zeiten auß freyer mil-ter bewegung / etwan auch mit furwarden / oder vmberzeigte gutthat / oder auß annderen sonderlichen vrsa-chen. Vnd sofern dieselbige mit erbung vnd enterbung /auch reumung Jahrs vnd Tag / wie sich das gebührt /geschehen / so sollen sie beständig seyn vnd gehalten werden.Was künfftige Eheleut einander geben/ ehe vnd zuvor der Ehe-stand vollentzogen / solche gifft ist in sich beständig. Die gifften aber soder Ehemann seiner ehelicher Haußfrawen / vnd hinwiderumb die haußfraw