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Rechts-Lehen-Gerichtschreiber-Brüchten-Policey und Reformation Ordnung/ Deß Durchleuchtigen Fürsten und Herrn/ Herrn Wilhelms/ Hertzogen zu Gülich/ Cleve und Berg ... : Neben anderen Constitutionen, Edicten und erklärungen etzlicher Fälle/ wie es derenthalben in beyden Fürstenthumben Gülich und Berg gehalten ... werden soll
Entstehung
Seite
LXXXVII
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RechtsOrdnung.lxxxvijCap. 99.Odas verkauffte Hauß/ welches der nächstverwandterzu beschudden sich richtlich angebotten / mitlerweil ver-brente / oder das jenig so gegolden ist / vergäncklich wor-den / So ist der nächst Blutsverwandter nicht schuldig invorgenommener beschuddung zuverharten.Wie in allen käuffen vnnd verträgen der böser betrug zu Latin Do-lus malus genent / nit zulässig / Also / wann ein frembder betrieglicherweiß/ zu entnehmung der beschuddung/ mehr dann das rechte werthdem verkäuffer zustelt / so ist doch der jenig so beschudden will / nicht hö-her dann das rechte billich werth / wie es glaublich im kauff vertragen /vnd die Pfenningen beweißlich außgelegt/ zugeben schuldig. Sonst a-ber wann kein betrug in dem käuffer gespürt / muste der nächstverwan-ter das so vberfluͤssig außgelegt / erstatten vnd widergeben. Es ist auchder nächstverwandter so die beschuddung oberzehlter massen thun will /verpflicht / dem ersten käuffer das Haupt kauffgelt / sampt Weinkauff /Gottsheller vnd erbung zuentrichten.Alldieweil auch die beschuddung in gebührlicher zeit wie obstehet,durch den nächstverwandten beschehen kan / so mag der käuffer das er-kaufft Gut nicht in andere wege/ dann wie es befunden vnd gebrauchworden / außrütten / verbawen oder veräusseren.Von verkauffen auff wiederlösen.Cap. 100.Nd nachdem sich offtermals begibt / daß die güter aufwiderlöß verkaufft / vnd kein Reuersal darvon gegeben /wann dann derwegen zweiffel vorfallen wurde / ob derwider kauff dem verkäuffer vnd seinen Erben vergondt /oder nicht / soll der Erbkauffer die Erbkauffverschrei-bung auff deß Richters erfordern vorzubringen schuldig seyn / oder mitseinem leiblichen Eyd nach Form der Rechten sich purgieren.Vnd dieweil der käuffer den widerkauff nach seinem deß käufferswolgefallen / ein zeitlang / oder sonst zu aller zeit / dem verkäuffer zu sei-nem gefallen vergonnen mag/ wann dann ein Guth verkaufft ist mitdem vorbeding vnd begnadung / daß dem verkäuffer inwendig benand.ter zeit die verkauffte güter widerumb an sich gelden mög: So ist nachvmbgang solcher zeit/ der käuffer den widerkauff zugestatten nit schuldig / vnd kan darumb das gemein sprichwort / Ein jahr löß alle jahr löß/das