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Rechts-Lehen-Gerichtschreiber-Brüchten-Policey und Reformation Ordnung/ Deß Durchleuchtigen Fürsten und Herrn/ Herrn Wilhelms/ Hertzogen zu Gülich/ Cleve und Berg ... : Neben anderen Constitutionen, Edicten und erklärungen etzlicher Fälle/ wie es derenthalben in beyden Fürstenthumben Gülich und Berg gehalten ... werden soll
Entstehung
Seite
LXXXVI
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RechtsOrdnung.lxxxvjdoch die zelt der sechs Monaten / wie auch deß Jahrs vnd Tags / nachder erster außruffung angehen vnd gerechent werden soll. Sofern auchder nächste Blutsverwandter solche beschuddung zuthun vnterlassenwurde / soll der zweyte / dritte / vnd so fort andere folgende nächsten indem geblüte / so deßfalls vhebig / dieselbe beschuddung in obbemeldter zeitthun mögen. Vnd zu guter vnderrichtung ist nachfolgende anzeigunggeschehen / darauß Richter / Scheffen vnd Partheyen sich erlernen vndberichten mögen / wem wider die gemeine Regel / die beschuddung zuthun nit vergont noch zugelassen.Vnd anfänglich kan der Sohn / so noch in gewalt seines Vatterswas durch denselbigen seinen Vatter verkaufft oder veräussert / nichtbeschudden.Wie auch kein Bastart beschudden mag / in betrachtung / daß der-selbig in dem fall vor ein Blutsverwandter nicht geacht wirdt.Auch mögen die Kinder so durch gewalt vnd authoritet deß Für-sten ehelich gemacht werden / die verkauffte güter nicht beschudden. Waaber die Kinder so durch nachfolgende eheliche vermählung / ob sie gleichvor derselbigen Ehe gebohren / geehligt werden / die beschuddung thuntvollen / Solches soll jhnen als rechten natürlichen ehekinderen / vnd al-so ehelichen verwandten zugelassen seyn.Den Geistlichen Kinderen als Patten vnd Goden/ auch denenso erwehlet vnd adoptirt seynd / Item den Geistlichen Stiffteren / Klö-steren / vnd dero Personen / soll die beschuddung nicht zugelassen werden /vielweniger denen so ewig verbandt in gefängnuß gezogen / vnnd deßLands verwiesen / mit verwirckung vnd confiscation ihrer güter / vnd ablen denen so nicht gelden mögen / ist die beschuddung in Recht verbotten.Wa nach obgesetzter zeit das beschudden nicht geschehen/ oder auchdie nächstverwandten in zeit deß verkauffs gegenwärtig / gleichwol a-ber nichtst wider den gesagt / so hat die beschuddung kein statt.Wie nun in etlichen Personen / als obgemeldt / das beschudden nichtzugelassen / also hat auch dasselbig in etlichen dingen nit statt / als wanneiner kaufft ein platz oder grund / der meinung / darauff ein Kirch / Kirch-hoff / oder offentliche Schul zu bawen / oder wann der Lehenmann sei-nem Lehenherren die nutzbarliche Gerechtigkeit zu kauffen gibt. Wiedann in gemeinen Rechten der fälle etliche mehr zu befinden / in welchendie beschuddung keine statt gewinnen mag.Vorstand vnd behülff der jenigen so die be-schuddung thun wollen.Cap. 99.