RechtsOrdnung.lxxxvgewehr kompt / der soll damit vor den anderen käufferen den vorganghaben / jedoch mögen die andere käuffer die zuruck gesetz den verkäuffervmb schaden / oder anders / solches kauffs halber jhnen zugefügt / mitRecht vornehmen / vnd mag dannoch gegen den verkäuffer / welcher be-trieglicher weiß den andern / oder fürkauff verschwiegen / nach verhand-lung vnd gestalt der sachen / eine Gelt oder Leibsstraff / nach Ordnungder Recht fürgenommen werden.Es soll aber den Geistlichen Personen vermög der alter Ordnung /Satzung vnd Priuilegien / wie dieselbe durch vnsere Voreltern Hertzo-gen zu Gülich vnd Berg / rc. auffgericht / vnd besitzlich herbracht / nichtzugelassen / sondern nochmals verbotten seyn / ihre Elterliche / Vätterli-che / vnd anerstorbene Erbschafften zuverkauffen / zuentäusseren vnd zualieniren, in was Gestalt vnd Manier dasselbig auch geschehen mögedann sollen dieselbige die Zeit ihres Lebens / so sie wollen / nießlich vnndnutzlich gebrauchen/ nicht ärgeren oder verderben/ noch auch daß sol-ches geschehe / gestatten. Doch sollen sie in ihren Nöthen / mit vorwis-sen vnser / als der Landfürstlicher Obrigkeit / von ihrer Erbschafft etwasverkauffen mögen.Von beschudden / zu Latin Ius retrahendigenendt.Cap. 98.Achdem in vorgehendem Articul erklärt / welcher gestaltdie Erbschafften / ligende vnd vnbewegliche Güther / erb-zinß/ Renth oder Gült mögen verkaufft werden/ vnndwie die werschafft geschehen soll / vnd dann in Göttlichen /dergleichen beyden Geistlichen vnd Weltlichen Rechten/zu erhaltung der Stammgüther / gegründt vnd zugelassen / daß dernächst Blutsverwandter einen jeden kauff ins gemein durch seine Ver-wandten beschehen / binnen Jahr vnd Tag beschudden mag: So ord-nen wir / daß hinfurter solche Beschuddung durch die inwendige vnd ge-genwärtige binnen sechs Monaten / jeder Monat vor vier Wochen ge-rechnet / durch die außländige aber vnnd minderjährigen binnen Jahrvnd Tag / nach Zeit deß beschehenen kauffs / vnd länger nit / soll gesche-hen mögen / zu der Beschüdder selbst eygen / vnd keines andern Behuff.welches sie / da die sach bey dem Gericht verdächtig befunden / mittelEyds zubehalten. Alles doch mit der Bescheidenheit/ daß derhalb dreyaußrüffen / auff drey Sontag nach einander folgend / geschehen / vnnddoch
Druckschrift
Rechts-Lehen-Gerichtschreiber-Brüchten-Policey und Reformation Ordnung/ Deß Durchleuchtigen Fürsten und Herrn/ Herrn Wilhelms/ Hertzogen zu Gülich/ Cleve und Berg ... : Neben anderen Constitutionen, Edicten und erklärungen etzlicher Fälle/ wie es derenthalben in beyden Fürstenthumben Gülich und Berg gehalten ... werden soll
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LXXXV
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