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Rechts-Lehen-Gerichtschreiber-Brüchten-Policey und Reformation Ordnung/ Deß Durchleuchtigen Fürsten und Herrn/ Herrn Wilhelms/ Hertzogen zu Gülich/ Cleve und Berg ... : Neben anderen Constitutionen, Edicten und erklärungen etzlicher Fälle/ wie es derenthalben in beyden Fürstenthumben Gülich und Berg gehalten ... werden soll
Entstehung
Seite
LXXXIV
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RechtsOrdnung.lxxxiiijCap. 97.Er ein Guth hat / vnd dasselbig erblich verkauffenwil / soll die erbung / vnterbung / verzüg vnd außgangdavon nirgend anders als vor dem Gericht / darun-ter es gelegen vnd dinckpflichtig / geschehen mögen /Sist auch schuldig / ein solche werschafft zuthun / damitder käuffer dasselbig gekaufft gut vor das sein haben vnd brauchen mö-ge / in allermassen wie ihm solches verkaufft ist / auch mit eygenschafft /nutz vnd gebrauch desselben.Dann wer dem andern etwas verkaufft / der ist ihme werschafftzuthun schuldig/ darzu dann auch der Richter den verkäuffer haltensoll / ob es gleich mit sonderen worten in dem Kauff nit außgedingt oderverheischen / noch dem Kauffbrieff zugesetzt were.Wann aber die verkauffte stück vnd Güther in einem andern Ge-richt gelegen / darmit soll es der werschafft halb nach Ordnung vnd alt-herbrachtem gebrauch desselbigen Gerichts gehalten werden / wie sichdas gebührt.Darumb auch/ wann der käuffer vmb sachen die werschafft berü-rend / mit Recht angesprochen werden soll / so mag er den verkäuffer /oder aber den wharburgen mit Recht vornehmen vnnd verklagen vmbvertrettung / enthebung vnd erledigung derselben ansprach vnd eintrag /als Recht ist.Dann wann dasselbig vnterlassen / vnd der käuffer mit endurtheilsolcher sachen verlustig wurde in abwesen deß verkäuffers / vnd dauonnicht appellierte / so ist damit der verkäuffer durch deß käuffers ver-saumnüß aller vertrettung vnd schadloß haltung erledigt.Ob auch der käuffer vmb Gerichtliche ansprach sein erkaufft Guthvnd werschafft berürend / mit demselben kläger oder widertheil ein An-laß zu richtlichem endtscheid vnd außtrag / hinder dem verkäuffer ange-nommen / so ist der verkäuffer durch solch eygen vornehmen deß käuf-fers, seines verstandts vnd verpflichtung der werschafft halben ledig.Wie ingleichem der verkäuffer dem gelder werschafft zuthun nit schul-dig / sofern der käuffer deß klägers ansprach durch die exception einerrechtmessiger verjerung hette mögen hinder treiben/ vnd gleichwol die-selb vorzuwenden vnterlassen.Wurde aber einer sein Guth zweyen oder mehr / vnd doch it einemhinder dem andern verkauffen / Welcher dann auß ihnen mit dem er-sten seiner erkaufften Güter- durch Gerichtlichen vbertrag in beseß vndgewehr