RechtsOrdnunglxxxiiiligkeit darzu sonderlich angesehen vnd erwehlt worden.Jn alwege aber sollen die scheidsleuth ein fleissig auffsehen haben /daß sie eigentlich die form vnd beredung deß anlaß nicht vberschreitten.oder sonst etwas vornehmen / welches zu einer vngerechtigkeit gerei-chen kondte.Da sich nun begeben wurde / daß die Partheyen nach dem auß-spruch vngehorsamb erscheinen / vnd dem nicht nachkommen wurden /welche die auch weren / die mag jhr ordentlicher Richter auff anruffender gehorsamer Parthey / mit seinem Gerichtszwang darzu dringendem in allem so wol der peen / als die sach belangend / gnug zuthun in al-ler massen / als in executionsachen auff die endtlich vnd in ihre krafft er-gangen vrtheil.Es verbindt aber der Anlaß allein die jenigen so den annemen / vndnicht jhre erben / es were dann / daß er auch auff die erben gestalt were.So auch einer oder mehr auß den scheidsleuthen / oder auch derObmann / vor ihrem endtlichen spruch mit todt abgehen wurden / so istder Anlaß verloschen / wa anders nicht in annemung deß Anlaß verse-hen/ daß in statt deren/ andere angenommen werden mögen.Ob auch einer oder mehr auß den scheidsleuthen dermassen außEhehafften verhindert / daß der oder die dem endtscheide nicht außwar-ten / noch seiner Parthey dienen kondten: So soll solche Parthey anderean ihre statt benennen vnd nemen / vnd den endtscheid gefärlich nit auff-halten / es sey in dem Anlaß dasselbig abgeredt oder nicht / es were dannsach / daß die Partheyen sich einer anderer meinung verglichen hetten.Nachdem auch zu zeiten die Partheyen durch ihrer beyderseitsFreunde / oder sonst ohn auffrichtung einiges Compromiß vertragenwerden / so sollen solche endtscheidt vnd verträge in aller massen vollenzogen vnd gehalten werden / als ob vrtheil darüber geshrochen / vnd diein krafft gegangen weren/Aber die Anlaß vnnd verträge so Nachtlicher weil/ in Truncken,schafft / vnd gantz vnordentlicher weiß / auch mit vorsetzlichem vberen-tzigem Betrug auffgericht/ sollen allerding nichtig vnd von vnwerdenseyn vnd bleiben.Von kauffen vnd verkauffen / vndderselben Gewerschafft.Cap. 97.H iiij
Druckschrift
Rechts-Lehen-Gerichtschreiber-Brüchten-Policey und Reformation Ordnung/ Deß Durchleuchtigen Fürsten und Herrn/ Herrn Wilhelms/ Hertzogen zu Gülich/ Cleve und Berg ... : Neben anderen Constitutionen, Edicten und erklärungen etzlicher Fälle/ wie es derenthalben in beyden Fürstenthumben Gülich und Berg gehalten ... werden soll
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LXXXIII
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