lxxxiiRechtsOrdnung.scheidbare Leuth in vngleicher anzal nehmen/ damit wann sich dieselbi-ge nit vereinigen möchten / alßdan ein mehrers gemacht werden könte:Oder aber so sie in gleicher anzahl auffgenommen / sich eines Obmansvergleichen / der / im fall da sich bemelte scheidsleut nit vergleichen möch-ten / ein zufall zuthunDerhalben auch / vnd zuentnehmung alles verdachts vnd vnwil-ligkeit / sollen beyde Partheyen zugleich die scheidsleuth die sich deß an-genommen haben / in der güte vermögen vnd bitten / daß sie sich mit sol-chem außtrag vnd entscheid beladen wollenDa sie nun den anlaß einmal angenommen / so seynd sie darnachverpflicht / demselbigen furderlich nachzusetzen / darzu sie auch vnd da siedarin seumig / oder auch weigerlich befunden / durch ordentlich Recht ge-zwungen werden mögen / Wann sie anders nit auß rechtmessigen vndbilligen vrsachen nach erkandtnuß deß Rechten / daran verhindert.So in dem anlaß ein bestimbte zeit deß endlichen endscheids vnndaußtrags benent würde/ so sol in solcher zeit auch der spruch beschehen.Wann das aber also nicht geschicht / so ist dardurch der anlaß erloschen /es were dann daß die Partheyen solche zeit mit ihrer bewilligung len-ger erstrecken theten.Vnd soll in alweg / ob gleich keine zeit dem anlaß zugesetzt / von nie-mand einiger geferlicher verzog gebraucht oder vorgenommen werden /Damit beyde Partheyen allem friedlichen wesen zu gutem / vnuerzoglich entscheiden werden mögen.Wan auch die zeit deß anlaß verlauffen / so mögen beyde theil nachihrem guten willen / einen newen anlaß vornehmen / darzu auch die vo-rige Acten gebrauchen.Es haben aber die scheidsleuth in ihrem gewalt nicht / einige Zeu-gen auffzunehmen oder zu zwingen / dann solches muß vor dem ordentlichen Gericht / oder aber da die Zeugen an frembden Gerichteren ge-sessen / durch Compaßbrieff geschehen / welche kundschafft / wann sie alsoordentlich geführt / ob die sach zu endlichem außtrag nicht queme / dar-nach vor ordentlichem Gericht / in allem dem Rechten als daselbst ge-braucht / vorbracht werden mag.Wann die scheidsleuth den außspruch verfast/ vnd in schrifften zu-thun gemeint / so sollen sie die Partheyen auff gebürliche platz vnnd zeitbeschreiben vnnd fordern lassen / vnnd den außspruch selbst in schrifftenthun / auß vrsachen / daß die scheidsleuth nit mögen ihr angenommenAmbt einem anderen befehlen / dieweil ihre Person / vnd dero Geschick-ligkeit
Druckschrift
Rechts-Lehen-Gerichtschreiber-Brüchten-Policey und Reformation Ordnung/ Deß Durchleuchtigen Fürsten und Herrn/ Herrn Wilhelms/ Hertzogen zu Gülich/ Cleve und Berg ... : Neben anderen Constitutionen, Edicten und erklärungen etzlicher Fälle/ wie es derenthalben in beyden Fürstenthumben Gülich und Berg gehalten ... werden soll
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Seite
LXXXII
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