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Rechts-Lehen-Gerichtschreiber-Brüchten-Policey und Reformation Ordnung/ Deß Durchleuchtigen Fürsten und Herrn/ Herrn Wilhelms/ Hertzogen zu Gülich/ Cleve und Berg ... : Neben anderen Constitutionen, Edicten und erklärungen etzlicher Fälle/ wie es derenthalben in beyden Fürstenthumben Gülich und Berg gehalten ... werden soll
Entstehung
Seite
LXXXI
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lxxxjRechtsOrdnung.So viel nu die vnbewegliche güter / als Hauß / Hoff / Land / busche /bende / Weiden / wiesen / erbzinß / rente / Erbpfechte / Fischerey / Churmoͤ /den / erbdienste vnd gerechtigkeit berürt / dieselbige werden vor erbschafftgehalten / vnd sollen bey dem leibzuchter sein lebenlang bleiben. Aber löß.renthe vnd pandtschafft / silbergeschirr / gereidt Gelt / Haußgeradt vndeingedoem / was nicht nagelfast ist / Deßgleichen was die Eege bescho-ren / vnd weingardt so mit dem ersten band beschlossen / auch Jarpfechtevnd erschienen Erbpension vnnd Renthe / werden vor gereide güter ge-halten / vnd folgen dem letztlebenden Ehegemahl / also / daß er seines ge-fallens damit schaffen vnd handlen mag.Wiewol aber die Pfandschafften nach gemeinem Landsgebrauchnach Todt deß eygenthumbers dem gereiden folgen/ jedoch so in auffgerichten Heyrathsverschreibungen / oder anderen beständigen vermäch-nussen versehen were / daß die pfandschafft vor erbschafft zu halten / sollalsdann berührte gewonheit kein statt haben/ sondern es sollen in demfall die pfandschafften der erbschafft folgen.Von wilkührlichen verträgen vnnd anlassungen / diezu Latein / vnd doch mit vnterscheid Arbitrium, Compromis-sum, vnd auch Arbitramentum genendtwerden.Cap. 96.Ann zwo Partheyen vmb ihrer spen will/ einen anlaßoder Compromiß auff etliche Personen thun / sollen die-selbige als scheidsleuthe / die Partheyen auffs fürder-ligst solcher ihrer gebrechen entscheiden / damit sie allerweiterer vnkosten vnnd schaden entrathen seyn vnndbleiben mögen.Vnd was also zwischen den Partheyen außgesprochen / dem seyndsie nachzukommen verpflicht vnd verbunden / mögen auch ohn anderenewe verwilligung ihrer beyder darvon nicht abstehen.Wann nun solcher anlaß allein auff ein peen gestalt/ alsdann sollendie Partheyen dem außpruch nachkommen / vnd so die nit haltende Par-they solche Peen bezahlen vnd entrichten wurde / so ist darmit der anlaßauffgehaben / es were dann in dem Compromiß außtrucklich versehen /daß die peen bezahlt / vnd gleichwol der Compromissarien spruch gelebtvnd nachgesetzt werden soll.Welche aber sich in einem Anlaß ergeben / sollen gute / erbare vndscheid.