RechtsOrdnunglxxxsollen die Elteren ihre Kinder nach gelegenheit der Güter ehrlich vnter-halten / vnd zu gebührlicher zeit ihres alters bestatten vnd außstewrenDa sie aber solchem nit nachkommen wurden / sollen vnsere Amptleuthvon vnsert wegen die Elteren darzu ermahnen/ vnnd gebührlich einse-hens thun.Imfall aber kein Leibserben in absteigender Linien vorhanden / o-der so einem frembden die Leibzucht vermacht were / ist solchen Leibzuch /teren nicht zugelassen / den besitz der Güter darinn die Leibzucht ihnen ge-bührt / wircklich einzunehmen / ehe vnd zuvor sie gnugsam versicherunggethan haben / die Güter in gutem nothdurfftigen baw zuhalten / auchnicht zuverargeren / sondern deren wie einem fleissigen Haußvatter zustehet / zugebrauchen / also daß sie nach endung der Leibzucht / in solcherwerde wie sie vorhin gewest / den rechten erben oder Eygenthumbsher-ren widerumb mögen zugestelt werden. Derwegen dann auch jetztge-meldte leibzuchter vber alle vnd jede gereide vnd vngereide güter / darinnsie die Leibzucht haben / dergleichen vber Brieff vnnd Siegel ein recht-messig inuentarium auffzurichten schuldig seyn.Vnd wann solche versicherung vnd auffrichtung eines rechmässi-gen inuentarij geschehen / moͤgen sie alsbald die güter zu irem besten nutzvnd prosit, inmassen wie obstehet / gebrauchen.Hinwiderumb aber sollen sie dieselbige Güther nicht allein in gu-tem nothdurfftigen baw wie obgemelt halten / sonder auch die beschwer-nuß der jahrlichen zinsen / erbpfachtungen / schatzungen / vnd anderer lä-ste so darauff ligen / werender Leibzucht / auff ihre eygen kosten vnd ohnezuthun deß eygenthumbers tragen.Vnd nachdem sich offtmals begibt / daß der eygenthumbsherr vordem Leibzuchter mit todt abgehet / darauß bißher verderblicher Hadervnd Zanck erfolgt / ob die erbschafft in absterben deß eygenthumbers / o-Leibzuchters fallen soll / Vnd aber vermög der Rechten / die leibzucht nitanders ist / dann ein gerechtigkeit frembde güter zu nutzen / zu niessenvnd zu gebrauchen / ohn derselbigen schaden / vnnd also von dem eygen-thumb gantz verscheiden ist / Derwegen auch der Leibzuchter durch keinverjärung den eygenthumb solcher güter an sich erlangen kan: So sollhinfürter nach Ordnung der gemeinen beschriebenen Rechten / daß dieerbschafft alsbaldt nach absterben deß eygenthumbers erfalle / vnange-sehen der gewonheit / so an etlichen orthen auß einem vnverstandt dar-wider eingerissen seyn möchte / geurtheilt werden.Soviel
Druckschrift
Rechts-Lehen-Gerichtschreiber-Brüchten-Policey und Reformation Ordnung/ Deß Durchleuchtigen Fürsten und Herrn/ Herrn Wilhelms/ Hertzogen zu Gülich/ Cleve und Berg ... : Neben anderen Constitutionen, Edicten und erklärungen etzlicher Fälle/ wie es derenthalben in beyden Fürstenthumben Gülich und Berg gehalten ... werden soll
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