Druckschrift 
Rechts-Lehen-Gerichtschreiber-Brüchten-Policey und Reformation Ordnung/ Deß Durchleuchtigen Fürsten und Herrn/ Herrn Wilhelms/ Hertzogen zu Gülich/ Cleve und Berg ... : Neben anderen Constitutionen, Edicten und erklärungen etzlicher Fälle/ wie es derenthalben in beyden Fürstenthumben Gülich und Berg gehalten ... werden soll
Entstehung
Seite
LXXIX
Einzelbild herunterladen
 

lxxixRechtsOrdnung.wegen auffgericht) vestiglich vnd vnuerbruchlich gehalten vnd vollen-zogen werden.Vnd darumb ob gleich die Töchter in diesem fall den gethanen ver-zich mit ihrem leiblichen Eydt / wie die gemeine geistliche Rechten thunerforderen / nicht kräfftig / oder ahn örthern da sich solches gebührt /kein außgang gethan/ vnd nach absterben der Elteren willig vnnd pr.bietig weren / ihre empfangene Heyrathsgüther widerumb einzubrin-gen vnd beyzulagen / So sollen sie doch zu den Elterlichen Gütheren kei-nen zugang haben / sondern darvon gäntzlich vnd zumal außgeschlossenseyn / Es were dann sach / daß die gebrüder / in deren behülff die verzeich-nuß geschehen / ohn leibs erben mit todt abgangen weren. Dann in demfall sollen sie beschehener verzeichnuß vnangesehen / zu der erbfolgnuß,zugelassen werden.Dergleichen soll ihnen auch diese succession vnnd erbung der seidtvnd beyfel (es were dann sonderlich darauff verzegen worden) in allwe-ge vorbehalten seyn.Vnd damit sie deß widerfals ihrer Heyrats güther gewiß vnnd si-cher seyn mögen/ soll der Ehemann dem die verwaltung solcher zuge-brachter Heyratsgüter zugelassen / wiewol er sonst vermög der Güli-chischen vnnd Bergischen Landrechten / seiner ehelicher HaußfrawenMann vnd Mombar ist/ dieselbige ohne verwilligung seiner ehelicherGemahel / vnd ohne dringende vnd erheischende noth / zu alieniren vndzu veränderen hinfurter kein macht noch gewalt haben.Von der Leibzucht.Cap. 95Je Elteren so an ihrer Kinder angefallen güthern wanndas Ehebett gebrochen wird / die Leibzucht haben / mögendieselbige ohne einige vorgehende Caution vnnd versiche-rung der Bürgen oder güter / ihr lebenlang gebrauchenvnd verwalten.Da aber der Leibzuchter oder Leibzuchterin in andere Ehe sich be-statten wurde / soll er oder sie ein Inuentarium aller ligender güther / vnddie original Brieff vnd Siegel darauff sprechend / ihren Kinderen / oderso die vnmündig / deren Tutoren vnd Curatoren zuzustellen schuldig seyn /vnnd doch sich (da sie willen) der Originalbrieff vnnd Siegelen Tran-sumpten vorbehalten mögen / dieselb Leibzuchters weiß haben zuge-brauchen / Alles bey verlierung seines oder irer Leibzucht nutzung. Vndsollen