lxxviijRechtsOrdnung.vnd Berg Privilegien keine Erbgüter den Geistlichen sollen noch mögenerblich gegeben werden.Wann auch die Erbtheilung zwischen den Kinderen/ Freunden o.der nächsten verwandten einmahl mit gutem vorbedachtem Gemütheingeräumpt / oder aber dieselbige durch den ordentlichen Richter auff-gericht / bewilligt vnd angenommen / sollen sie darnach nicht auffgels-set / sondern vnverbruchlich gehalten werden / Sofern doch einer vberdie halbscheid in zeit der beschehener theilung / seines gebürenden theils /oder weither / nit vervortheilt vnd betrogen were. Dann in dem fall istrecht vnd billich/ daß ihme mit ergäntzung deß jenigen er verkürtzt ist/verholffen werde.Von Heyrats verschreibungen.Cap. 94.S sollen die auffgerichte Heyrats verschreibungen / soentweder durch die Elteren / oder aber nach ihrem tödtli-chem abgang / durch die nächste Blutsverwandten vnndFreunde der künfftigen Eheleuth / mit ihrem vorwissen vndwillen abgeredt / beschlossen vnd angenommen seyn / in al-len ihren Puncten vnd Articulen / auch mit den widerfellen / wie dieselbi-ge darinn außtrucklich versehen/ gehalten werden/ sie wurden danndurch beyde Eheleuth samptlich (da sie es zu thun macht haben) auffge-hebt vnd verändert.Vnd wiewol die vorwarten vnnd gedinge den Heyratsverschrei-bungen jnverleibt / daß die Töchter mit einem bestimpten Pfenningoder sicherer Erbschafft außbestadt / vnd dardurch von dem Erbfall derElterlichen güter außgeschlossen seyn sollen / nach ordnung der gemei-nen beschriebenen Rechten krafftloß vnnd vnbeständig seyn: Jedochdieweil von alters her in vnsern Fürstenthumben Gülich vnnd Berg-sonderlich aber vnter denen von der Ritterschafft/ damit die Stämmevnterhalten werden möchten / dermassen löblich herbracht / daß dieTöchter mit ihrem empfangenen Heyratsgut begnügig seyn / vnd wei-ters keinen zugang zu den elterlichen erbgütern haben sollen: Vnd dannauch redlich vnd billich ist/ daß niemands in Heyraths furwarden ver-vortheilt vnd betrogen werde / So sollen solche Heyraths verschreibun-gen (sofern sie doch mit wissen vnd willen der Töchter / mit vnterschrei-bung/ oder da sie nicht schreiben kondten/ auff bitt anderer von ihrent-wegen
Druckschrift
Rechts-Lehen-Gerichtschreiber-Brüchten-Policey und Reformation Ordnung/ Deß Durchleuchtigen Fürsten und Herrn/ Herrn Wilhelms/ Hertzogen zu Gülich/ Cleve und Berg ... : Neben anderen Constitutionen, Edicten und erklärungen etzlicher Fälle/ wie es derenthalben in beyden Fürstenthumben Gülich und Berg gehalten ... werden soll
Entstehung
Seite
LXXVIII
Einzelbild herunterladen
verfügbare Breiten