Druckschrift 
Rechts-Lehen-Gerichtschreiber-Brüchten-Policey und Reformation Ordnung/ Deß Durchleuchtigen Fürsten und Herrn/ Herrn Wilhelms/ Hertzogen zu Gülich/ Cleve und Berg ... : Neben anderen Constitutionen, Edicten und erklärungen etzlicher Fälle/ wie es derenthalben in beyden Fürstenthumben Gülich und Berg gehalten ... werden soll
Entstehung
Seite
LXXVIII
Einzelbild herunterladen
 

lxxviijRechtsOrdnung.vnd Berg Privilegien keine Erbgüter den Geistlichen sollen noch mögenerblich gegeben werden.Wann auch die Erbtheilung zwischen den Kinderen/ Freunden o.der nächsten verwandten einmahl mit gutem vorbedachtem Gemütheingeräumpt / oder aber dieselbige durch den ordentlichen Richter auff-gericht / bewilligt vnd angenommen / sollen sie darnach nicht auffgels-set / sondern vnverbruchlich gehalten werden / Sofern doch einer vberdie halbscheid in zeit der beschehener theilung / seines gebürenden theils /oder weither / nit vervortheilt vnd betrogen were. Dann in dem fall istrecht vnd billich/ daß ihme mit ergäntzung deß jenigen er verkürtzt ist/verholffen werde.Von Heyrats verschreibungen.Cap. 94.S sollen die auffgerichte Heyrats verschreibungen / soentweder durch die Elteren / oder aber nach ihrem tödtli-chem abgang / durch die nächste Blutsverwandten vnndFreunde der künfftigen Eheleuth / mit ihrem vorwissen vndwillen abgeredt / beschlossen vnd angenommen seyn / in al-len ihren Puncten vnd Articulen / auch mit den widerfellen / wie dieselbi-ge darinn außtrucklich versehen/ gehalten werden/ sie wurden danndurch beyde Eheleuth samptlich (da sie es zu thun macht haben) auffge-hebt vnd verändert.Vnd wiewol die vorwarten vnnd gedinge den Heyratsverschrei-bungen jnverleibt / daß die Töchter mit einem bestimpten Pfenningoder sicherer Erbschafft außbestadt / vnd dardurch von dem Erbfall derElterlichen güter außgeschlossen seyn sollen / nach ordnung der gemei-nen beschriebenen Rechten krafftloß vnnd vnbeständig seyn: Jedochdieweil von alters her in vnsern Fürstenthumben Gülich vnnd Berg-sonderlich aber vnter denen von der Ritterschafft/ damit die Stämmevnterhalten werden möchten / dermassen löblich herbracht / daß dieTöchter mit ihrem empfangenen Heyratsgut begnügig seyn / vnd wei-ters keinen zugang zu den elterlichen erbgütern haben sollen: Vnd dannauch redlich vnd billich ist/ daß niemands in Heyraths furwarden ver-vortheilt vnd betrogen werde / So sollen solche Heyraths verschreibun-gen (sofern sie doch mit wissen vnd willen der Töchter / mit vnterschrei-bung/ oder da sie nicht schreiben kondten/ auff bitt anderer von ihrent-wegen