lxxvijRechtsOrdnung.auß genommen / so mag der ander Bruder das ander Stamhauß vndSeeß / in aller gestalt vnd manier wie der eltister Bruder gethan / vor-außnehmen.Wie dann auch wan mehr Häuser verhanden / der dritte oder vier-te Bruder thun magIn andern aber Stäm vnd Seeßhäusern so durch seidt vnnd beyfell / oder sonst anersterben wurden / soll durch die sämptliche Gebrüdervnd Schwestern (wann derhalb ein verzeichnuß geschehen) gleichheitin erbtheilung vnd scheidung gehalten/ vnd darinnen keiner dem anderen vorgesetzt werden.Wann nun keine Brüder / sonder allein Schwestern vorhanden /so soll zwischen denen in solcher Erbtheilung deren Stammhäuser vndSeessen / in aller massen mit dem vorauß ziehen vnd nehmen gehaltenwerden / wie jetzo von wegen der Brüder geordent.Zwischen den anderen Personen aber / so nicht von der Ritter-schafft / vnd sonst dem gemeinen Mann / sollen Gebrüder vnd Schwe-steren ohn einigen vorzug / an allen ihren elterlichen Gütern vnd Haabezu gleicher theilung zugelassen/ vnd zwischen ihnen durchauß gleichheitgehalten werden. Doch soviel vnsere Lehengüter / Sadelgüter,Schatzgüter vnd Dienstgütter / auch die Solstet vnd Spüß belangtsoll vnser derwegen hievor außgangener Ordnung gelebt vnnd nachkommen werden.Was auch den Geistlichen vnd begebenen Personen von ihrenelterlichen Güteren zukompt / das sollen sie allein die zeit ihres Lebensniessen / nutzen vnd gebrauchen/ vnd doch keines wegs verärgeren vndenteusseren zu nachtheil der Blutsverwandten. Vnd soll der Erbfallvon zeit als die Geistliche begebene Personen ihre Profess annehmen /vnd sich der Welt abgethan / wie gleichfals mit andern weltlichen geist-lichen / von zeit daß sie ordinem subdiaconatus angenommen / gefallenseyn. So aber einigem München / Closterjungfrawen / oder andern be-gebenen Personen ein seidt oder beyfall anerfallen wurde / soll derselbbey deß verstorbenen nächstgesipten weltlichen stands verbleiben / Jtdoch der begebener Personen auß der abnutzung solches bey oder seydtfalls zimliche vnd billiche erstattung geschehen.Da aber einige begebene Person nach beschehener ProfessihrenOrden vnd Closter verlassen wurde / soll der oder dieselb wie oberklärt /zu ihren Elterlichen oder anerfallenen Erbgütern nit zugelassen wer-den. Wie ingleichem vermöge beyder vnser Fürstenthumben Gülichvnd
Druckschrift
Rechts-Lehen-Gerichtschreiber-Brüchten-Policey und Reformation Ordnung/ Deß Durchleuchtigen Fürsten und Herrn/ Herrn Wilhelms/ Hertzogen zu Gülich/ Cleve und Berg ... : Neben anderen Constitutionen, Edicten und erklärungen etzlicher Fälle/ wie es derenthalben in beyden Fürstenthumben Gülich und Berg gehalten ... werden soll
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LXXVII
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