RechtsOrdnung.lxxvjVon ErbtheilungenCap. 93.Odie Elteren in zeit ihrer beyder lebens ein Erbtheilungzwischen ihren Kinderen mit gutem vorbedacht auffge-richt / vnd einem Kinde seinen theil verordnet hetten / mitsolcher Erbtheilung sollen die Kinder / souern sie den portgen Helichsverschreibungen oder anderen Verträgen nitzuwider / begnügig seyn.Wann aber keine Vätterliche vnd Mütterliche vermachnussen /die Erbtheilung belangent auffgericht / vnd die Eltern todts verfallen.sollen die Kinder zu gleicher Erbtheilung zugelassen werden / in massenwie oben erklert ist.Vnd ist hiebey zu mercken / Wann eins von den Kinderen in seinembestatnuß / oder sonst vorauß etwas empfangen / vnd doch auff die El-terliche Güter nicht verzegen hette / oder als ein verzegen Kindt nichtaußbestatt were: In dem fall soldas jenig so vorhin entfangen / wi-derumb / ehe zu der Erbtheilung geschritten / einbracht vnnd beygelagtwerden. Doch außgescheiden was den Kindern zu ihrer vbung in ehr-lichem Krieg / oder zum studio durch die Eltern gegeben / oder durch siedie Kinder gewonnen were / solches mögen sie vorauß behalten / vnndseind es in die gemeine Erbtheilung zu bringen nicht schuldig / Doch ei-nem jeden Kind seines gebürenden vortheils / nach dem Landt gebrauchvorbehalten / Als nemblich / Wann die Erbtheilung zwischen den vonder Ritterschafft vorgenommen / vnd ihre Schwesteren mit einem Hey-raths Guth allerding abgegüt / so sollen die Rittergüter mit der beschei-denheit an den Gebrüderen verbleiben / daß der elteste Bruder dasStammhauß vnd principal Sitz / wann der nur eins ist / in seinen Gra-ben/ Eder en vnd Zeunen/ vnd was darinnen gelegen/ auch dessen Ge-schütz / vnd was darinnen Nagelfast ist / vorauß / ohne einige erstattungoder vergeldung zu sich nehme.So auch ein solch Stammhauß Vnderhochheit vnd Herrligkeithette / die sol bey demselbigen verbleiben / doch sollen in solcher Vnder-hochheit vnd Herrligkeit nicht begriffen noch verstanden werden / Zinß /Schatzung / Pachtung / Zehendt / Churmüdt vnd Müllen / sondern solmit denselbigen gehalten werden / wie das von alters herkommen.Wann aber mehr dann ein Hauß verlassen / wann dann der eltisterBruder das ein Stammhauß vnnd Sitz in massen jetzt gedacht / vor-auß
Druckschrift
Rechts-Lehen-Gerichtschreiber-Brüchten-Policey und Reformation Ordnung/ Deß Durchleuchtigen Fürsten und Herrn/ Herrn Wilhelms/ Hertzogen zu Gülich/ Cleve und Berg ... : Neben anderen Constitutionen, Edicten und erklärungen etzlicher Fälle/ wie es derenthalben in beyden Fürstenthumben Gülich und Berg gehalten ... werden soll
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LXXVI
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