RechtsOrdnung.lxxijten / vnuerhindert / welche gewonheiten / als dem Rechten vnd dieserVnser Ordnung zuwider vnd vngemeesz/ wir obbedachtem Beschlußnach/ vnd auß vollkommenheit Vnser Keyserlichen Macht/ vnd rechterwissen / hiemit abthun / derogieren vnd vernichtenBeschluß von Succession, daß der negstgeſipt Freundt negſter Erb ſey.Cap. 88.N allen vnnd jeden obbestimpten Fällen der Eebfolgungvnd Succession, vnd oben angezeigten Personen / Erbt je-der negst gesipt Freundt / einer oder mehr deß abgestorbenHaabe vnnd Guth / wo kein zulieſſig geſchefft vorhandenOist / ohn vnterschaidt mänlichs oder weiblichs Stammen /es rüre die Sipzall von einem Bandt her/oder von zweyen. Mit demaußtrucklichem vnterscheidt / daß nach altem Herkommen vnnd Ge-brauch Vnser Fürstenthumben Gülich vnnd Berg/ die Güter fallenvnd erben sollen hinder sich / an die negste Erben daher sie kommen.Wie man in den Erbfällen die Grad vnd sipschafften,vnd negste Verwandten rechnen vnd erkennen soll / nachdem Gesetz der Weltlichen Rechten.Cap. 89.S sollen die Gradt der Erbfäll / in den Erbfällen gere-chent werden nach Weltlichem beschriebenem Rechten /vnd nit nach Satzung der Geistlichen Rechten. Danndie Geistlichen Recht mehrerteils von wegen der Perso-nen / welche der Sipschafft oder Magschafft halben mitEhelichen Heyrath sich zusammen verpflichten mögen oder nicht.Ordnung vnd Maß geben. Vnd dieweil dasselbig dem Geistlichen /vnd nicht dem Weltlichen Richter zu entscheiden gebürt / so ist auch de-renhalb kein Ordnung diesem zugesetzt.Wie man in gemein die Grad der Erbschafften /rechnen vnd erkennen soll.Cap. 90.Je Gradt der sipschafft in Erbfällen sol man erkennenvnnd rechnen/ Also/ daß zweyer oder mehr Personengrad / von derwegen die frag deß Erbfals ist / sol gerech-net werden von dem negsten Stammen vnd Persondauon
Druckschrift
Rechts-Lehen-Gerichtschreiber-Brüchten-Policey und Reformation Ordnung/ Deß Durchleuchtigen Fürsten und Herrn/ Herrn Wilhelms/ Hertzogen zu Gülich/ Cleve und Berg ... : Neben anderen Constitutionen, Edicten und erklärungen etzlicher Fälle/ wie es derenthalben in beyden Fürstenthumben Gülich und Berg gehalten ... werden soll
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LXXII
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