RechtsOrdnung.lxxjzu Fall kommen were / oder darnach verfallen würde/ sol es mit Ver-theilung vnnd entscheidung desselben Fals/ Jahalt dieser Vnser Key-serlichen Satzung / gehalten werden.Welcher massen Brüder vnd Schwester Kinder mitihrer abgestorbenen Vatter oder Mutter / Brüder oder Schwester /die andere abgestorbnen ihres Vatters oder Mutter / Brüder oder Schwester /im Stam erben sollen / auß dem Edict, von dem Regiment zu Nü-renberg im Jahr tausent fünffhundert vnd ein vnd zwantzigaußgangen / kürtzlich gezogen.Cap. 87.Ls hiebeuor durch gemeine Versamblung deß gehaltenReichs Tags zu Augspurg / Anno tausent fünffhun-dert neben anderen die Succeßion vnnd Erbschafft / dieDeichtern vnd Enckelen/ von derselben Zeit hinuoranihrer Anherren oder Anfrawen Haabe vnd Güter/ mitihrer Vatter vnd Mutter Geschwesterten / an stat ihrer Vatter oderMutter zu Erben / nach laut gemeiner beschriebener KeyserlicherRecht/ zugelassen werden sollen/ der gewonheit/ so an etlichen Ortendarwider seyn möcht / vnangesehen. Welche Gewonheit / als der Mil-tigkeit / deß Rechten Billigkeit / widerwertig vnd vngemeesz abgethan /vernicht / auch allen Richtern vnd Gerichten von derselben Zeit an / fer-ner / auff solcher Satzung widerwertiger gewonheit zu Vrtheilen vndzu Richten verboten. Vnnd dieweil auch in gemeinen Rechten verse-hen / wie Brüder vnd Schwester Kinder mit ihrer abgestorbnen Vat.ter oder Mutter / Brüder oder Schwester / die andern abgestorbenenihres Vatter oder Mutter Brüder oder Schwesteren / in die Stämerben sollen. Vnd aber solches auß Vnwissenheit vnd Mißbrauch anviel Enden nicht gehalten / Dieweil wir dann auff Unserm Reichstagzu Wurms mit Churfürsten / Fürsten vnd Ständen deß Reichs ent-schlossen / daß es in diesem Fall auch gemeinen Rechten gemeeß gehal-ten werden soll / Demnach Ordnen / setzen vnnd erkleren Wir / daßBrüder oder Schwester Kinder nun hinfort an mit jhres abgestorbe-nen Vatter oder Mutter / Brüder oder Schwester die andern abge-storbenen ihres Vatter oder Mutter / Brüder oder Schwesteren /nach lauth gemeiner geschriebener Keyserlicher Recht / auch in dieStäm zu erben zugelassen werden sollen / Aller vnd jeder Gewonheit /so an einigen Orten darwider seyndt / oder verstanden werden möch-ten/G iij
Druckschrift
Rechts-Lehen-Gerichtschreiber-Brüchten-Policey und Reformation Ordnung/ Deß Durchleuchtigen Fürsten und Herrn/ Herrn Wilhelms/ Hertzogen zu Gülich/ Cleve und Berg ... : Neben anderen Constitutionen, Edicten und erklärungen etzlicher Fälle/ wie es derenthalben in beyden Fürstenthumben Gülich und Berg gehalten ... werden soll
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LXXI
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