lxxRechtsOrdnung.etwan viel Jrrung / Widerwertigkeit vnd Rechtfertigung/ zu dersel-ben Vnterthanen nicht geringen Nachtheil vnd Schaden erwachsen.Daß Wir demnach als Römischer Keyser / gemeinen nutz zu guht / sol-chen Zanck / zukünfftige Rechtfertigung / vnnd darauß fliessenden vn-raht zu vorkommen / darin gnediglich gesehen/ vnd mit Vnser vnd deßheiligen Reichs Churfürsten / Fürsten vnd Stendt zeitigem vorge-henden Rath gesetzt vnd geordnet haben / als Wir auch von Römi-scher Keyserl. Macht hiemit wissentlich in obberürtem Fall ordnenvnd setzen / also. Wann einer vntestirt abstirbt / vnd nach ihm kein Brü-der oder Schwester/ sonder seiner Brüder oder Schwester Kinder invngleicher Zall verliest/ daß alsdann dieselben seines Bruder oderSchwester Kinder in die Heupter / vnd nicht in die Stäm erben / vnddem verstorbenen ihrer Vatter oder Mutter / Brüder oder Schwe-ster dermaß zu succedieren, zugelassen werden sollen. Vnd damit auchweiter Jrrung vnd Gerichtlicher Zanck so viel müglich / abgeschnitten /vnd im Heyligen Reich / vnnd bey denselben Gliedern vnd Vntertha-nen hierin allenthalben gleicheit gehalten werde/ wollen Wir hiermitauß obberürter Vnser Keyserlichen macht / vollkommenheit vnd rech-ter wissenheit / alle vnd jede Statuta, sonder Satzung / Gewonheit / Ge-breuch / Altherkommen vnd Freyheiten / wo die an einigem Ort dieserVnser Keyserlichen Satzung zuwider erfunden/ allein in obangezeig-tem Fall cassirt vnd abgethan haben / die Wir auch also hiemit cassieren,auffheben vnd abthun / doch mit nachfolgender messigung / Nemblich /Ob an einigem Ort im Heyligen Reich bißher besondere Statut, Ord-nung oder gewonheit gewesen / Daß in obberürtem Fall der verstorbe-nen Erbschafft / vermög jetzt gedachter Statut, Ordnung oder gewon-heit / in die Stäm / vnd nit in die Heupter getheilt werden sol / vnd dersel-ben Ort ein Erbschafft jetzt zu Fall kommen were / oder hier zwischen /vnd dem ersten Tag deß Monats Augusti schirstkommendt / außge-schlossen denselben Tag / durch jemandt Tödtlichen Abgang zu Fallkommen wird / sol die Erbschafft nach außweisung derselben sonderenStatuten, Ordnung oder Gewonheit / allein in solchem Fall / vnd zwi-schen dem jetztbenanten ersten Tag Augusti / vnuerhindert dieser VnserOrdnung getheilt werden. So aber ein Erbfall an Orten vnd En-den da vber obgemelten Fall keine besondere Statut, Freyheit / Ord-nung oder Gewonheit jetzt zu Fall kommen / darüber in erster / zweytenoder dritten jnstantien noch nicht geurtheilt / oder die Theilung nochnicht geschehen / oder hier zwischen vnnd benanten ersten Tag Augusti
Druckschrift
Rechts-Lehen-Gerichtschreiber-Brüchten-Policey und Reformation Ordnung/ Deß Durchleuchtigen Fürsten und Herrn/ Herrn Wilhelms/ Hertzogen zu Gülich/ Cleve und Berg ... : Neben anderen Constitutionen, Edicten und erklärungen etzlicher Fälle/ wie es derenthalben in beyden Fürstenthumben Gülich und Berg gehalten ... werden soll
Entstehung
Seite
LXX
Einzelbild herunterladen
verfügbare Breiten