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Rechts-Lehen-Gerichtschreiber-Brüchten-Policey und Reformation Ordnung/ Deß Durchleuchtigen Fürsten und Herrn/ Herrn Wilhelms/ Hertzogen zu Gülich/ Cleve und Berg ... : Neben anderen Constitutionen, Edicten und erklärungen etzlicher Fälle/ wie es derenthalben in beyden Fürstenthumben Gülich und Berg gehalten ... werden soll
Entstehung
Seite
LXIX
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lxixRechtsOrdnung.nicht mehr / dann jhr Vatter oder Mutter geerbt hette / wo sie im Le-ben bleiben.Es erben auch Geschwesterten Kinder von einer Seiten / vnd der-selben Kinder / vor Geschwesterten Enckelen die von zweyen Seitenseyndt.Von Succession der Enckelen auß deß heiligen ReichsCammergerichts Ordnung im Jahr fünffzehenhundertzu Augſpurg auftgericht.Cap. 35.Jeser Außzug / wie auch die folgende zween / seynd dar-umb gesetzt / damit man wissen mög / wie dieselbe mitden gemeinen beschriebenen Rechten vbereinstimmen /sich darnach zu halten vnd zuschicken wissen/ vnd lautSalso.Ordnen / Setzen / erkleren vnnd wollen Wir / daß Deichter oderEnckelen nun hinfortan ihrer einem verlassen Haabe vnnd Güter mitihrer Vatter vnnd Mutter Geschwestert/ an statt ihrer Vatter vndMutter / zu erben / nach lauth gemeiner geschriebener KeyserlicherRecht zugelassen werden sollen / der gewonheit so an etlichen örterndarwider seyn möcht / vnangesehen. Dann Wir auch derselben Ge-wonheit / als der Mittigkeit / Rechten vnnd Billigkeit widerwertigvnd vngemeeß/ auß volkommenheit Vnser Macht vnnd rechter Wis-fenheit abthun vnnd vernichtigen. Allen vnd jeden Richtern vnd Ge-richten Ernstlich gebietendt / hinfort nit mehr nach solcher gewonheit.sondern nach deß Reichs geschriebenen Rechten / in solchen Fällen zuVrtheilen vnd zu richten.Außzug der Keyserl. Constitution vnnd Satzung/wie Brüder oder Schwester Kinder ihres Vatters Brüder oderSchwester verlassen Erbschafft vnter sich theilen sollen / in dem Jahr tau-sent fünffhundert vnd neun vnd zwantzig auff dem Reichs Tagezu Speyer außgangen.Cap. 86.Ls bißher durch die Rechtsgelerten in zweiffel gezogenist / ob eins verstorbnen Brüder oder Schwester Kin-der / desselben ihres Vatter oder Mutter Brüder oderSchwester nachgelassene Erbschafft vnter sich in dieHeupter / oder in die Stäm theilen sollen / und darumb insolchem zweiffel vnter Vnsern vnd deß Heiligen Reichs VaterthanenetwanG iij