RechtsOrdnung.lxviijso bleibt der Mutter oder Aufraw in den Erbgütern die Leibzucht vndabnutzung die gantze zeit ihres Lebens/ aber in den gewonnen vnd ge-worben Gütern / auch dero Eygenthumb / darmit zu schaffen / vnd zuthun was jhr geliebt.Solche Erbfolgung vnd Succession wird in aller massen also gehalten / wann ein Vatter oder Anherr / sein Kindt oder Enckelen mit dessel-ben Geschwesterten erbet / vnd sich in die andere oder zweyte Ehe bege-ben thut / in den ligend vnd farendt Güteren / so dem Kind oder Encke-len von Mutterlicher seiten anerstorben vnd zugestanden.Von Erbung vnd Succession auff die seiten.Cap. 83.O ein Person ohn Testament vnd Geschefft in Gott ver-stirbt/ vnd keinen Erben in ab oder auffsteigender Linienverlest / so erbet dieselbe Person ihre Geschwesterten vonbeyden seiten / vnnd derselben Kinder gleich miteinander /vor allen anderen Verwandten / auch vor Geschwester-ten von einer seiten / vnd derselben Kinder.Jedoch in alltwege erben die Geschwesterten Kinder / ihr seynd vieloder wenig / nicht mehr dann ihr Vatter vnd Mutter geerbt / oder het-ten mögen erben / obwol der abgestorben Person Geschwesterten keinsim Leben iſt.Wie Geschwesterten von einer Seiten erben.Cap. 84.GO aber kein Geschwesterten von beyden Seiten vor-handen oder im Leben / so erben alßdann die Geschwe-sterten von einer Seiten allein / vnd derselben Kinder-Vnd die so allein vom Vatter geschwesteriget seyndt /vnnd ihre Kinder/ erben vorauß/ der abgestorbenenPerson Haabe vnd Güter so von Vätterlicher seitenan dieselbe Person kommen seyndt.Vnnd die Kinder so allein von der Mutter geschwesteriget seyndtoder ihre Kinder erben vorauß derselben Person Haabe vnd Güter sovon Mütterlicher seiten an dieselbe Person kommen. Die ander aberHaabe vnd Güter erben solche Geschwesterten/ oder ihre Kinder gleichmiteinander / nach anzall der Personen / ehe eins so viel als das ander.Doch so erben Geschwesterten kinder / ihrer seynd viel oder wenig /nicht
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Rechts-Lehen-Gerichtschreiber-Brüchten-Policey und Reformation Ordnung/ Deß Durchleuchtigen Fürsten und Herrn/ Herrn Wilhelms/ Hertzogen zu Gülich/ Cleve und Berg ... : Neben anderen Constitutionen, Edicten und erklärungen etzlicher Fälle/ wie es derenthalben in beyden Fürstenthumben Gülich und Berg gehalten ... werden soll
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LXVIII
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