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Rechts-Lehen-Gerichtschreiber-Brüchten-Policey und Reformation Ordnung/ Deß Durchleuchtigen Fürsten und Herrn/ Herrn Wilhelms/ Hertzogen zu Gülich/ Cleve und Berg ... : Neben anderen Constitutionen, Edicten und erklärungen etzlicher Fälle/ wie es derenthalben in beyden Fürstenthumben Gülich und Berg gehalten ... werden soll
Entstehung
Seite
LXVII
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lxvijRechtsOrdnungfallen / oder mit der Mutter allein / wo der Vatter mit todt abgangen.Vnd da weder Vatter noch Mutter im leben/ alsdann mit den An-herrn vnd Anfrawen / oder wann die auch tödtlich abgangen / mit deßabgestorbenen Kinds Vranherrn oder Vranfrawen / alle Habe vnuerscheidentlich / je eine Person soviel als die ander.Doch so erben die geschwesterten von beyden seiten Kinder / ihrerseind wenig oder viel / alle an statt ihrer Vatter vnd Mutter / vnd nichtmehr dann auch ihr Vatter vnd Mutter geerbt hetten/ wann sie im le-ben blieben weren.Vnd wann nach tödtlichem abgang Vatters vnd Mutter / dasabgestorbene Kindt seines Vatters oder Mutter halb nicht mehr danneinen Ahn oder Vhran hinder shme verliest / vnnd auff der andern sei-ten zween Ahn oder Vhran / vnd geschwesterden von einer seiten / oderderselben Kinder / so werden dieselbige Anherrn oder VhranherrnAhnfraw oder Vhranfraw auff der ander seiten / beyde vor ein Persongerechnet / vnd erben auch beyde nicht mehr dann souiel deß abgestorbenen Kinds geschwesterten von beyden seiten eines erben mag / oder der-selben Geschwesterden eines von beyden seiten Kinder / alle erben / odererben mögen.Wie Vatter oder Mutter / vnd andere Elterenihre Kinder erben / so sie sich in andere oderzweyte Ehe begeben.Cap. 82.O eine Mutter oder Anfraw ihre Kinder oder Enckelen /mit anderen jhres kindts oder Enckelen geschwesterten /oder derselben Kindt / erbet / vnnd sich in die andere oderzweite Ehe bestadet / es sey vor ihres Kinds oder Encke-lens Todt / oder darnach / so bleibt ihr allein die zeit jh-res Lebens die Leibzucht vnd abnutzung aller ligender vnnd farenderGüter / so ihrem Kindt oder Enckelen von Vätterlicher seiten anererbetvnd zukommen. So sie aber darnach mit Todt abgehen würde / sofelt solch Gut wieder an ihres Kinds oder Enckelen/ das sie in massenobgedacht geerbt hat / geschwesterten von zweyen seiten / vnd derselbenKinder / vnnd nicht an jhre Kinder / die sie in der anderen oder zweytetEhe geboren oder gezielt hat / es were dann / daß deß Kinds oder Encke-len / welches sie also geerbt hat / Geschwesterten von beyden seiten / vndderselben Kinder alle mit todt abgangen weren Dann auff solchen fall.G