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Rechts-Lehen-Gerichtschreiber-Brüchten-Policey und Reformation Ordnung/ Deß Durchleuchtigen Fürsten und Herrn/ Herrn Wilhelms/ Hertzogen zu Gülich/ Cleve und Berg ... : Neben anderen Constitutionen, Edicten und erklärungen etzlicher Fälle/ wie es derenthalben in beyden Fürstenthumben Gülich und Berg gehalten ... werden soll
Entstehung
Seite
LXVI
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RechtsOrdnung.lxvjNichten von beyden seiten / oder derselben Kind) verläst / So erben desselben gestorben Kinds Vatter vnd Mutter sein verlassen Haabe / vndder Vatter erbet zuvoran die Haabe vnd Güter/ so von Vätterlicherseiten/ vnd die Mutter die Güter vnd Haabe/ so von Mütterlicher sei-ten an das gestorben Kind kommen / Die ander vnd vbrige Haabe vndGüter erben sie beyde gleich mit einander.Wann aber auß Vatter oder Mutter ihre eins mit todt abgan-gen / so erbet das ander so noch im Leben ist / alle Güter vnd Haabe vn-verscheidentlich / vor allen Anherren vnd Anfrawen / vnd allen andernFreunden.Da nun Vatter vnd Mutter nicht im Leben / so erben die verlasseneGüter so von Vätterlicher seiten an das gestorben Kind kommen seyn.Anherr vnd Anfraw von dem Vatter/ voran/ Deßgleichen die Haabvnd Güter von Mütterlicher seiten Anherr vnd Anfraw von der Mut-ter auch voran / Vnd die andere vbrige Haabe vnnd Güter erben An-herr vnd Anfraw von beyden seiten mit einander.Wann aber allein ein Anherr oder Anfraw / Vranherr oder Vr-anfraw deß gestorbenenen Kindst/ von Vatter oder Mutter seiten imLeben ist / der oder die erben allein soviel / als Anher: vnd Anfraw / oderVranher: vnd Vranfraw von beyden seiten zusammen / wann sie zugleich im Leben weren.So lange aber ein Anherr oder Anfraw im Leben ist / vnnd dieauch erben / vnd in die verlassene Erbschafft succedieren oder folgen mo-gen / auff solchen fall werden Vranherr vnd Vranfraw außgeschlossen.Wann aber kein Anherr vnd Anfraw im Leben / so erben die Vranher:vnd Vranfraw / in aller massen / wie von den Anherrn geschrieben ist.vor allen andern Verwandten / auch vor geschwesterten von einer sei-ten / vnd derselben Erben.Wie die Eltern jhre verstorbene Kinder erben / mitderselbigen verstorbenen Brüder vnd Schwester Kin-dern / oder derselben Kindern.Cap. 81.Onun das abgestorbene Kindt geschwesterten/ das istBruder oder Schwester kinder von beyden seiten/ oder der-selben kinder verläst / So erben dieselbige mit deß abge-storbenen kinds Vatter vnnd Mutter, oder mit dessel-ben kinds Vatter allein/ wann die Mutter mit todt ver-fallen /