lxvRechtsOrdnung.gaten oder Donation geschehen künde / nicht kommen. Es mögen aberdieselbige wohl auß natürlicher Güte vnd Mildigkeit erzogen werden.Von den natürlichen Kindern so ausserhalb derEhe geboren / vnd von denen / so Eheliche Leuthhetten seyn mögen.Cap. 78.O die Elteren natürliche Kinder / ausserhalb verdampterGeburt hetten / vnd die von solchen Elteren geboren / dieein rechte vnuerbottene Ehe miteinander machen mö-gen / die möchten sie / wann Eheliche kinder vorhanden /mit zimlicher niessung versehen / Jedoch daß solches vn-schädlich den ehelichen Kindern an ihrer Erbschafft sey.Es mögen aber solche natürliche Kinder ihre leibliche Mutter (so-uern dieselbige kein eheliche Kinder hat / oder auch nicht eine vom Adelist) er erben / sie seyn zu solcher Erbschafft geehlicht oder nicht.Von ererbung der Bastarden verlassener Güter.Cap. 79.O Bastarden eheliche Kinder hetten oder gewunnen / mö-gen dieselbige Kinder in gleicher gestalt wie hieroben von⛪etlichen Kindern gesetzt / ihre Eltern erben / vnd denen succe-dieren. Doch beheltlich Vns deßfals Vnser Hochheit vndGerechtigkeit / da solches gebraucht vnd herkommen.Welche Bastarden aber / als auß verdampter Geburt gezielt /ihre Elteren Vatter vnd Mutter nicht erben / da sollen hinwiederumb /vnnd auß gleicher vrsachen/ dieselbige Elteren/ ihre vneheliche Kinderauch nicht erben.Von erbung vnd Succession in auffsteigung derLinien / vnd erstlich / wie Vatter vnd Mutter vndandere Eltern ihre Kinder erbenCap. 80.Ann ein Kind mit todt abgehet / vnnd keinen Erbenin absteigender Linien / als Sohn oder Tochter / oderEnckelen / oder auch keine Geschwesterten (das ist /Brüder oder Schwester Kinder / oder Neuen vndNichten
Druckschrift
Rechts-Lehen-Gerichtschreiber-Brüchten-Policey und Reformation Ordnung/ Deß Durchleuchtigen Fürsten und Herrn/ Herrn Wilhelms/ Hertzogen zu Gülich/ Cleve und Berg ... : Neben anderen Constitutionen, Edicten und erklärungen etzlicher Fälle/ wie es derenthalben in beyden Fürstenthumben Gülich und Berg gehalten ... werden soll
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LXV
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