5.2
.9.
RechtsOrdnung.lxivkindtschafft / worauff man dieselbige mit einem gemeinen Raht gestaltdurch vnsern Amptman/ Richter vnd Scheffen eigentlich in eine formder Einkindtschafft bracht vnnd auffgeschrieben/ auch durch sie versie-gelt/ den Partheyen mitgetheilt werden/ Damit künfftige Jrrung/Rechtfertigung vnd Kösten / so viel müglich / verhüt werden mögen.Es sollen aber die Kinder Tutores, Curatores oder Vormunder-vnd so der nicht weren / die negste gesipten Freunde so zu der Einkindt-schafft erfordert / Vnserm Amptman deß orts / da solches gehandeltwirdt / an Eidts statt geloben vnnd versprechen / daß sie die Einkindt-schafft den Kinderen zu nutz vnd gutem gewilligt haben / vnd nicht an-ders wissen / gleuben oder verstehen / dann daß es viel gemelten kindernzu frommen vnd besten reichen vnd kommen werde. Welches auch inder Schrifft darin man die Puncten der Einkindtschafft laut deß neg-sten Artickels vberschicken würdet, gemelt vnd angezeicht werden sol.Vnnd ob den vorgerürten Kinderen der ersten Ehe etwas beuor-auß zu haben gemacht were / dasselbig sollen sie auch also ohn weitterVortheil haben / vnd darnach mit den gemachten Einkinderen in denvbrigen Gütern gleich erben.Dergleichen sollen die vorige Ehekinder auch haben / was ihnenvon gesipten Freunden / oder sonst durch Testament / Donation, oderandern Tittel zukommen würde.Dargegen sollen auch die gemachte Vatter vnd Mutter/ ob dergemachten Kinder eins oder mehr sonder Leibs erben mit Todt ab-gienge / dieselbige neben ihren Ehelichen Schwestern vnnd Brüdernvermög der Rechten erben.Vnd sol in allwege die Succession vnd Erbung vnter den obgenan-ten Personen nicht ferner dann auff Vätterliche vnd Mütterlich erb-schafft / es were dann in der Einkindtschafft anders beredt / gezogenwerden.Von Bastarden auß verdamp-ter Geburt.Cap. 77.Lle Bastarden die auß verdampter Geburt geboren / alsvon Vatter vnd Mutter die keine Ehe miteinander be-sitzen oder machen möchten / sollen noch mögen zu eini-ger Erbschafft ihres Vatters noch ihrer Mutter / in ei-nigerley weiß / wie solches durch Testament / Codicil, Leigaten