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Rechts-Lehen-Gerichtschreiber-Brüchten-Policey und Reformation Ordnung/ Deß Durchleuchtigen Fürsten und Herrn/ Herrn Wilhelms/ Hertzogen zu Gülich/ Cleve und Berg ... : Neben anderen Constitutionen, Edicten und erklärungen etzlicher Fälle/ wie es derenthalben in beyden Fürstenthumben Gülich und Berg gehalten ... werden soll
Entstehung
Seite
LXIII
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RechtsOrdnung.lxiijschlossen werden / dardurch die Kinder voriger Ehe mit denen so in fol-gender Ehe gezilt/ eine Kinder seyn/ vnd alle Elterliche Güter gleicherben.Wie beredung der Einkindtschafft solauffgericht werden.Cap. 76.Achdem in beredung vnd auffrichtung der Einkindt-schafft / so gleichwol zu erhaltung Fried vnd Einigkeitder voriger/ zweyter oder auch dritter Ehekinder für-Egenommen / allerhand hohe beschwerden vnd vnrich-Htigkeit / auch entziehung der Güter den rechten Erben7entstanden / So sol hinfüro diese Ordnung der Einkindtschafft / zu ver-schonung verderblichen Haders/ Zancks/ vnd entziehung der Güter/gehalten/ vnd die keins wegs vberschritten werden.Nemblich/ wann der letztlebendt vnter zweyen Eheleuthen wider-umb zu der heiligen Ehe greiffen / vnd die kinder der vorigen Ehe samptden so in folgender Ehe erzeugt werden/ eine Kinder machen wil/ so soller solches vnserem Amptman oder Richter vnd Scheffen/ darunderer gesessen vnd gehörig/ ansagen/ welche dann fort der Kinder Trew-hender / Tutores vnd Vormunder / wo dieselbige geordent vnd zugege-ben werden / so aber nit der Kinder Anherren oder Anfraw/ wann dienoch lebten/ oder wann sie todts verscheiden/ sonst drey oder vier dieNegstgesipten vnd verwandten deß verstorbenen/ vnd der Kinder ge-bluets/ zu sich beruffen/ vnnd zum ersten fleissig erkundigen sollen/ derKinder Nahrung / die sie von dem abgestorbenem Ehegemahl Ererbt /dergleichen weß sie von dem künfftigen Vatter oder Mutter/ wann dieEinkindtschafft gemacht würde/ ererben möchten. Das alles gegeneinander erwegen vnd bedencken / v wo die gelegenheit der Güter alsovngleich würde erfunden/ daß die Einkindtschafft ohn verletzung dervorigen Ehekinder nit auffgericht werden möchte/ sol dieselbige vnter-wegen bleiben / vnnd bemelte Kinder sampt ihren Gütern den Tutorenoder Curatoren in ihrer bewaltung gelassen / oder so sie kein hetten / dieVormunderschafft den negsten Freunden / inmassen wie vor stehet / be-fohlen werden.Wo aber kein schädliche vngleicheit in den Güteren/ oder sonst diegelegenheit dermassen erfunden / daß die Einkindtschafft den Kinderennutzlich seyn würde / alß dann sollen die Puncten oder Articul der Ein-kindtschafft,

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