Druckschrift 
Rechts-Lehen-Gerichtschreiber-Brüchten-Policey und Reformation Ordnung/ Deß Durchleuchtigen Fürsten und Herrn/ Herrn Wilhelms/ Hertzogen zu Gülich/ Cleve und Berg ... : Neben anderen Constitutionen, Edicten und erklärungen etzlicher Fälle/ wie es derenthalben in beyden Fürstenthumben Gülich und Berg gehalten ... werden soll
Entstehung
Seite
LXII
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RechtsOrdnungleijgewonnen vnd geworben / ligenden oder vnbeweglichen / auch zuerfal-len güteren / nichts außgescheiden / allein haben / vnd die Kinder auß derzweyter Ehe geboren / alle in solcher zweyter Ehe zugebrachte / gewon-nen vnd geworben / auch zuerfallen Güter gleichfals allein zu sich neh-men vnd haben. Aber die fälle so auß der Collateral oder feitlinien her-kommen / sollen den Kindern in welcher Ehe dieselbe fallen / verbleiben /vnd die bewegliche vnd farende Haab vnd Güter bleiben bey der zwey-ter / oder auch dritter / oder der letzter Ehekindern / derwegen sie auchdie Schulden zubezalen verpflicht seyn. Were es auch sach daß jemandnach gebrochenem Beth im Witwe standt siesse / vnd demselben einigerseydt oder beyfall anerfallen wurde / mag er solchen beyfall seines gefal-lens in die zweyte Ehe bringen.So sich auch zutrüge / daß in der erster Ehe Erbschafft gegoldeti /darüber auch Erbung vnd tradition gefolgt / aber in der zweyter / drit-ter oder letzter Ehe allererst die bezahlung gantz oder zum theil gesche-he / sollen solche gegoldene Erbgüter den Vorkindern bleiben / vnnd derzweyter/ dritter oder letzter Ehekindern/ von wegen des Kauffpfen-nings (nach aduenant der selbig in der zweyter / dritter oder letzter Ehebezalt) biß zu der ablöß verhypothecirt, vnd daruon jährlichs / was sichvermöge der gemeinen Rechten gebürt / zuentrichten verhafft / jedochalle geferliche handlung hierinnen gentzlich außgeschlossen seyn. Dannso man spüren wurde / vnnd außfundig gemacht / daß einiger betrugdeßfals gebraucht / sol dem / welch solches zum nachtheil geschehen / der-wegen spruch vnd forderung fürzuwenden / vnnd dasselbig dar zuthunvnd zubeweisen / frey stehen.Daß die Einkindtschafft zu machenzugelassen sey.Cap. 75.Zwol nach besage gemeiner Rechten / pacta vnd gedingedardurch die rechte Erben ihrer künfftigen gebürendenErbschafft entwendt oder außgeschlossen werden/ in etli-chen fällen krafftloß vnnd von vnwerden gehalten/ so ist6doch die Einkindtschafft auß mercklichen vrsachen zugelas-sen / Also da Eheleut Kinder miteinander gezeugt / einer aber vnter den-selbigen darnach Todts abgehet / vnnd der vberlebende widerumb zurEhe greiffet / daß darunter Einkindtschafft wol mag abgeredt vnd be-schlossen