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Rechts-Lehen-Gerichtschreiber-Brüchten-Policey und Reformation Ordnung/ Deß Durchleuchtigen Fürsten und Herrn/ Herrn Wilhelms/ Hertzogen zu Gülich/ Cleve und Berg ... : Neben anderen Constitutionen, Edicten und erklärungen etzlicher Fälle/ wie es derenthalben in beyden Fürstenthumben Gülich und Berg gehalten ... werden soll
Entstehung
Seite
LXI
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RechtsOrdnungVon bestraffung der Söhne vnd Töchter / diesich ohn ihrer Eltern willen vnnd wissenverheyrathen.Cap. 73.Je beschriebene Recht setzen vnd ordnen / so ein Sohnoder Tochter / die in vorsehung vnd gewaltsam ihrerleiblichen Eltern Vatter vnd Mutter seyn / ohn dersel-ben Willen vnnd Wissen sich bestatten / nemblich derSohn vor vnd ehe er zu dreissig Jahren/ vnd die Toch-ter vor vnd ehe sie zu fünff vnd zwantzig Jahren kommen ist / so seyn ih-nen dieselbe ihre Elteren Vatter vnd Mutter / in ihrem leben nit schul-dig einig Heyrath Gut zu geben/ sie wollen es dann gern thun/ biß solang dieselbige ihre Elteren sterben / alßdann sollen sie mit anderen Kin-deren alles das erben / was sie von Rechts wegen erben mögen / Al-les doch nach gestalt vnd befinden ihrer verhandlung vnnd vbertret-tung / vnnd deßfals vermöge Vnser derwegen außgangener PoliceyOrdnung gestrafft werden.Wie mancherley Kinder erben sollen.Cap. 74.Jewol die gemeine beschriebene Recht ordnen / vndwollen/ wo ein Vatter bey mehr dann einer Hauß-frawen in Ehelichem Standt zweyerley oder mehrKinder erworben hette / vnd die ohn geschefft seinesletzten Willens verließ / daß dieselbe Kinder ihnenalle zugleich erben / Dieweil aber in Vnsern Fürstenthumben Gülichvnd Berg vber aller Menschen gedencken diese altherkommente Ge-wonheit vnd Gebrauch / als Priuilegium der Lande besitzlich wie folgt /herbracht / so soll es auch noch zur zeit bey dero verbleiben. Nemblich /Wo zwo Personen sich zusamen vermählet / ligende vnd farende Gü-ter einander zubracht/ oder in staender Ehe eröbert/ gewonnen vnd ge-worben / auch Kinder gezielt / vnd ihrer ein mit todt von dem anderenabgangen / die letzt lebende Person aber zu der anderen Ehe gegriffen /vnnd in solcher Ehe gleichfals Kinder gezilt/ so dann in Heyrahtsbrie-uen oder sonst/ wie es mit solcher Erbfolgung auff den fall gehaltenwerden sol / nicht versehen / sollen die erste Kinder alsolche in erster Ehezugebrachte / vnd elterliche von auffsteigender Linien herfliessende Erb-güter / unerwogen in welcher ehe die fallen / neben den in der erster Ehegewon-